AK-SERVICE-TIPP

Karenz ist nicht gleich Kinderbetreuungsgeld

Steiermark
26.02.2025 05:59
Porträt von Steirerkrone
Von Steirerkrone

Wie lange darf ich bei meinem Kind bleiben, ab wann habe ich Kündigungsschutz  – und ist auch ein Karenzwechsel mit meinem Partner möglich? Maria Susanne Feirer, Expertin für Frau, Beruf und Familie in der AK Steiermark, kennt die Antworten auf wichtige Fragen junger Eltern.

Als Karenz bezeichnet man die Freistellung von der Arbeitsleistung. Diese beginnt nach dem Beschäftigungsverbot und kann maximal bis zum 22. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden.

Eine Karenzdauer bis zum 24. Lebensmonat ist nur dann möglich, wenn auch der zweite Elternteil mindestens zwei Monate in Karenz geht, wobei der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit währenddessen auch wieder aufnehmen muss.

Beim erstmaligen Karenzwechsel der Eltern ist ein gemeinsames Karenzmonat möglich. Dadurch verkürzt sich die maximale Karenzdauer somit auf das 23. Lebensmonat des Kindes.

Kündigungsschutz ab Karenz-Meldung
Die Karenzdauer muss der Firmenleitung schriftlich bekannt gegeben werden. Der Kündigungsschutz beginnt ab der Meldung der Karenz.

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Geldleistung während der Karenz. Dieses muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig davon, ob sie vorher gearbeitet haben oder nicht, mit einer maximalen Bezugsdauer von bis zu 35 Monaten.

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gebührt die Geldleistung grundsätzlich bis zum 12. Lebensmonat des Kindes.

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