Christina Poppe-Nestler, Expertin für Gesundheit, Pflege und Betreuung in der Arbeiterkammer Steiermark, kennt die vielen Stolpersteine für pflegende Angehörige und weiß, wo der Vermögensregress abgeschafft wurde – und wo es ihn noch gibt.
Sehr häufig wird in den Pflegeberatungen von Betroffenen bzw. ihren Angehörigen nachgefragt, ob es eigentlich den „Pflegeregress“ noch gibt. Seit 2018 ist es unzulässig, auf das Vermögen von Personen, die in stationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen wurden, zuzugreifen, um im Rahmen der Sozialhilfe die Pflegekosten abzudecken. Dies gilt auch für das Vermögen von Angehörigen, Erben und Geschenknehmern der zu pflegenden Person.
Leider betraf dies nie die 24-Stunden-Betreuung. Mit dem neuen Steirischen Pflege- und Betreuungsgesetz, das mit 1. 1. 2025 in Kraft getreten ist, erhoffte man sich die völlige Abschaffung des Vermögensregresses.
Grundsatz „mobil vor stationär“
Leider gibt es ihn bei der 24-Stunden-Betreuung hinsichtlich des Zuschusses nach dem Sozialhilfegesetz noch immer. Dies, obwohl das neue Gesetz den Grundsatz „mobil vor stationär“ gesetzlich verankert hat. Das würde eigentlich bedeuten, dass es Betroffenen leichter gemacht werden sollte, so lange wie möglich und gut betreut und gepflegt zu Hause leben zu können.
Außerdem kostet die Pflege zu Hause die Allgemeinheit wesentlich weniger und die Betroffenen werden nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen.
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