Karin Ladenberger, Expertin für Jugend und Lehrausbildung in der Arbeiterkammer Steiermark, weiß, worauf junge Menschen bei der Lehrstellensuche achten müssen und ob man einen bereits unterzeichneten Lehrvertrag auch wieder lösen kann.
Der Lehrvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis dar und wird vom Lehrberechtigten und dem Lehrling unterschrieben. Für Lehrlinge unter 18 Jahren unterschreiben die gesetzlichen Vertreter mit, also etwa Vater und/oder Mutter. Danach wird er bei der Lehrlingsstelle der WKO protokolliert.
Um eine Lehrstelle zu bekommen, bewerben sich Schülerinnen und Schüler oftmals bei mehreren Lehrbetrieben gleichzeitig. Dabei gibt es meistens einen Favoriten. Sagt dieser nicht als Erster zu, sieht man sich oft gezwungen, den Lehrvertrag bei einer anderen Firma zu unterschreiben.
Davon sollten sich zukünftige Lehrlinge jedoch nicht abschrecken lassen. Erhält man einige Zeit später die Zusage des Wunschlehrbetriebes, kann der bereits unterzeichnete Lehrvertrag ohne Angabe von Gründen wieder gelöst werden. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich, bevor das Lehrverhältnis beginnt bzw. in den ersten drei Monaten, also der Probezeit eines Lehrverhältnisses.
Vertragslösung schriftlich bekanntgeben
Um den Betrieben die Möglichkeit zu geben, einen neuen Lehrling zu suchen, sollte man so bald wie möglich die beabsichtigte Lösung des Lehrvertrages am besten schriftlich bekannt geben.
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