Das Drama kostete einem Freund (43) das Leben. Doch da ist auch noch der strafrechtliche Aspekt: Ein Segelfluglehrer (57) berief gegen das Ersturteil, wonach sein Fehlverhalten die Ursache für den tödlichen Unfall gewesen sei. Nun entschied das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG).
Der Segelfluglehrer (57) saß im Juni mit einem zweiten Mann am Flugplatz Nikolsdorf in Osttirol in einem Segelflugzeug, es wurde von einer einmotorigen Maschine gezogen, an dessen Steuer saß der 43-Jährige.
Cockpithaube plötzlich offen
Plötzlich öffnete sich die Cockpithaube der hinteren Maschine. Hatte sie der Angeklagte nicht richtig verriegelt? Jedenfalls griff er mit beiden Händen nach der Haube, ohne das Prinzip „first fly the aircraft“ zu beherzigen, also sich bei Zwischenfällen weiterhin unbedingt auf das Fliegen zu konzentrieren.
Es stellt sich die fundamentale Frage, ob das Tatsachensubstrat für eine Verurteilung ausreichend war.
Der Verteidiger
War das Segelflugzeug noch gut steuerbar?
Der Verteidiger zweifelte im Berufungsprozess die Aussagen des ursprünglichen Sachverständigen an. Die Europäische Luftaufsichtsbehörde habe davor gewarnt, dass sich die Verriegelung auch durch mechanische Kräfte während des Fluges lösen könnte. Auch sei die Erkenntnis zweifelhaft, dass die geöffnete Haube die Steuerbarkeit „nicht wesentlich“ beeinträchtige, der Angeklagte also bei richtiger Reaktion einfach hätte weiterfliegen können.
Fatale Folgewirkung
Das Segelflugzeug stieg unkontrolliert in die Luft, brachte das Motorflugzeug zum Absturz. Das Segelflugzeug konnte sich hingegen rechtzeitig ausklinken und landen.
Der Oberstaatsanwalt betonte unter anderem, dass man nur über getroffene Feststellungen der Erstinstanz zu befinden habe, ein Gegengutachten sei ja gar nie eingebracht worden.
Urteil der ersten Instanz bestätigt
Am Ende bestätigte der Senat des Oberlandesgerichts in Innsbruck das Ersturteil: sechs Monate bedingte Haft und 6000 Euro Geldstrafe. Es gebe keine Zweifel an der bisherigen Beweiswürdigung und die Verletzung des Prinzips „first fly“ sei eben eine grobe Fahrlässigkeit, hieß es. Das Gutachten sei zudem „schlüssig und widerspruchsfrei“.
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