Streit mit Baufirma

Junge Häuslbauer wurden über den Tisch gezogen

Oberösterreich
22.10.2024 11:01
Porträt von Krone Oberösterreich
Von Krone Oberösterreich

Ein junges Paar aus dem Bezirk Ried im Innkreis beauftragte eine Baufirma mit der Errichtung eines Kellers, einer Garage, von Stützmauern und weiteren Bauleistungen. Die Schlussrechnung war letztlich deutlich höher als die Angebotssumme. Obwohl die beiden kompromissbereit waren, wurden sie vom Unternehmen geklagt.

Als sie die Schlussrechnung sahen, staunten die beiden Häuslbauer aus dem Innviertel nicht schlecht: Die zu zahlende Summe war viel höher als der im Angebot errechnete Betrag. Der AK fiel sofort die unzulässige Vertragsklausel zur Preiserhöhung und die nicht überprüfbare Rechnung auf. Auch die Überschreitung der veranschlagten Kosten erschien unzulässig, konnte aber aufgrund der intransparenten Abrechnung nicht festgestellt werden.

14.000 Euro zurückgehalten
Nach einem ersten Schreiben der AK reduzierte das Unternehmen den Rechnungsbetrag um 8.000 Euro. Da die Konsumenten nicht an einem Streit interessiert waren, zahlten sie zwar mehr, als laut Angebot vorgesehen war, hielten aber knapp 14.000 Euro zurück und rechtfertigten das mit vorhandenen Mängeln und der unzulässigen Preiserhöhung.

Tipps für Häuslbauer

  • Vereinbaren Sie einen verbindlichen Kostenvoranschlag: Einem Konsumenten gegenüber ist ein Kostenvoranschlag verbindlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wurde, etwa durch die Bezeichnung als „unverbindlicher Kostenvoranschlag“, die Anführung von „Zirka-Preisen“ oder den Vermerk „abgerechnet wird nach Naturmaß“.
    Der verbindliche Kostenvoranschlag darf vom Unternehmer nicht überschritten werden. Benötigt der Unternehmer weniger Materialien oder Arbeitszeit als angenommen, ist die Ersparnis an den Konsumenten weiterzugeben.
  • Erteilen Sie keine mündlichen Aufträge: Halten Sie Zusatzaufträge oder sonstige Vereinbarungen aus Beweisgründen immer schriftlich fest und vermerken Sie im Bauvertrag, dass ein Zusatzauftrag nur dann gültig zustande kommt, wenn er schriftlich erteilt wurde.
  • Vereinbaren Sie einen Haftrücklass: Als Absicherung, falls das Bauunternehmen Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht behebt, können Sie einen Haftrücklass von zumindest zwei bis fünf Prozent des Auftragswertes vereinbaren. Sie können diesen Betrag vorerst vom Gesamtbetrag abziehen und einbehalten. Fällig wird er erst, wenn innerhalb von drei Jahren (Gewährleistungsfrist) keine Mängel aufgetreten sind. In der Regel wird Ihnen vom Bauunternehmen eine Bankgarantie in Höhe des vereinbarten Haftrücklasses angeboten. Achten Sie darauf, dass Sie diese im Bedarfsfall durch bloße Zahlungsaufforderung an die Bank in Anspruch nehmen können und keine Bedingungen enthalten sind.

Vergleich vor Gericht
Trotz des Entgegenkommens der Konsumenten klagte die Baufirma auf Zahlung der offenen Forderung. Um die Rechtsfragen rund um die Rechnungslegung und die Preisanpassungsklausel zu klären, unterstützte die AK Oberösterreich die Konsumenten im Gerichtsverfahren. Um ein langwieriges Verfahren mit Sachverständigengutachten zu vermeiden, stimmte das Paar in der ersten Gerichtsverhandlung einem Vergleich zu. Die Konsumenten zahlten knapp die Hälfte des noch offenen Betrages und ersparten sich mit AK-Hilfe insgesamt 15.755 Euro.

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