Frauen, die während der Karenz erneut schwanger werden und kein Kinderbetreuungsgeld mehr erhalten, hatten bisher keinen Anspruch auf Wochengeld. Das ändert sich jetzt, wie AK-Expertin Bianca Liebmann-Kiss erklärt.
Frauen, die während ihrer Elternkarenz erneut schwanger werden und kein Kinderbetreuungsgeld mehr erhalten, hatten bisher keinen Anspruch auf Wochengeld. Das ändert sich jetzt aber: Rückwirkend mit 1. September 2022 wird das Sonderwochengeld eingeführt. Der Bezug gebührt einerseits, wenn in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschutz nicht oder weniger als drei Monate gearbeitet wird.
Andererseits, wenn die Mutter vor dem 2. Geburtstag des Kindes geringfügig oder in (Eltern-) Teilzeit gearbeitet hat, der Mutterschutz vor dem 2. Geburtstag beginnt und das Sonderwochengeld höher wäre als das reguläre Wochengeld.
Sonderregelung bei Kaiserschnitt oder Frühgeburt
Das Sonderwochengeld entspricht dem erhöhten Krankengeld. Das sind 60 Prozent des letzten Arbeitsverdienstes vor der Karenz. Ausbezahlt wird es für die letzten acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt.
Bei einem Kaiserschnitt, einer Frühgeburt bzw. einer Mehrlingsgeburt wird es bis zwölf Wochen nach der Geburt gewährt. Rückwirkend gilt es für Mütter, deren Mutterschutz ab 1. September 2022 begonnen hat. Dafür muss ein Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger gestellt werden.
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