Was gilt es aus dienstrechtlicher Sicht für werdende Mütter zu beachten, wann treten Schutzbestimmungen in Kraft, und welche Tätigkeiten sind ab sofort verboten? All das kann Maria Susanne Feirer, Expertin für Frauen und Gleichstellung in der Arbeiterkammer Steiermark, kompetent beantworten.
Arbeitnehmerinnen müssen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft nach deren Kenntnis melden – am besten schriftlich. Den Zeitpunkt bestimmt die Frau selbst. Allerdings treten Schutzbestimmungen erst nach der Meldung in Kraft. Gleichzeitig mit der Schwangerschaft muss die Firmenleitung auch über den voraussichtlichen Geburtstermin informiert werden, denn gewisse Tätigkeiten sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nur mehr beschränkt erlaubt oder verboten, beispielsweise Arbeit im Stehen oder Akkordarbeiten.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz
Es gibt keine Verpflichtung, eine Schwangerschaft während der Probezeit zu melden. Löst jedoch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft in der Probezeit auf, verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die betroffene Arbeitnehmerin kann die Beendigung innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung vor Gericht anfechten oder von der Firma Schadenersatz verlangen.
Bei Bewerbungsgesprächen dürfen weder bestehende noch geplante Schwangerschaften thematisiert werden. Eine wahrheitswidrige Beantwortung kann nicht sanktioniert werden.
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