Die Korruptionsjäger der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) witterten im Vorjahr einen zweiten ÖVP-Umfrageskandal. Eine Hausdurchsuchung beim Umfrageinstitut Demox war laut Oberlandesgericht aber „gesetzeswidrig“.
Wieder ging es um Umfragen. Wieder stand die ÖVP im Fokus. Gleich drei ÖVP-Ministerien (Landwirtschaft, Verteidigung, Wirtschaft und Digitalisierung), so lautete der Verdacht des SPÖ-Fraktionsführers Jan Krainer im U-Ausschuss, hätten im Jahr 2020 und 2021 Umfragen in Auftrag gegeben, die von der ÖVP auch als Parteiumfragen genutzt wurden. Die WKStA witterte einen zweiten Umfragen-Skandal nach dem Muster, das man schon aus dem Finanzministerium kennt, und stürzte sich auf die Causa.
Hausdurchsuchung aufs „Geratewohl unzulässig“
Schnell waren die Ermittlungen, nachdem Krainer auch eine Anzeige eingebracht hatte, aufgenommen. Offenbar zu voreilig, wie neueste Entwicklungen in der Causa zeigen. Aber dazu noch später.
Im Sommer des Vorjahres der vorläufige Höhepunkt: Die WKStA leitete eine Hausdurchsuchung beim Umfrageinstitut Demox ein, wo bis 2022 im Kuratorium auch ein gewisser Franz Sommer saß. Er gilt als Haus-und-Hof-Umfrage-Spezialist der ÖVP.
Das Umfrageinstitut sah sich im Unrecht, fürchtete um seinen Ruf. Demox-Chef Paul Unterhuber legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und bekam recht, wie die „Krone“ erfuhr.
Die Hausdurchsuchung war laut Oberlandesgericht gesetzeswidrig. „Da sich aus dem den verfahrensgegenständlichen Beschlüssen zugrunde liegenden Sachverhaltssubstrat (...) somit keine bestimmten Anhaltspunkte ergaben, aufgrund derer hätte angenommen werden können, dass eine Straftat begangen wurde, hätte in Ansehung der Anträge der WKStA […] keine gerichtliche Bewilligung erfolgen dürfen.“
Übersetzt heißt das: Die erhobenen Vorwürfe der Korruptionsjäger entbehren jeglicher Grundlage.
Aber damit nicht genug. Es gab noch eine ziemlich peinliche Schelte für die WKStA. Denn das Oberlandesgericht belehrte die Korruptionsjäger, dass eine Hausdurchsuchung überhaupt nur dann durchgeführt werden dürfe, wenn auf „bestimmte Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit“ bestehe, dass sich „an den zu durchsuchenden Orten Gegenstände oder Spuren befinden. Die aus Beweisgründen sicherzustellen sind. Dieser Verdacht muss vor dem Eingriff hinreichend sein.“
Durchsuchungen ohne solchen Verdacht, nur aus bestimmten Mutmaßungen und Hoffnungen, aufs Geratewohl, sind unzulässig.
Das Oberlandesgericht kritisiert die Methoden der WKStA.
Diesen Verdacht gab es im konkreten Fall offenbar nicht – denn das Oberlandesgericht kritisiert die WKStA, das sie aufs „Geratewohl, um überhaupt erst Verdachtsmomente zu erhalten“, die Hausdurchsuchung durchführte. Diese Kritik tut wahrlich weh.
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