Kopie, DRM, Stream,...

Das musst du über das Urheberrecht in Ö wissen!

Web
04.10.2012 12:05
Das Urheberrecht ist in aller Munde, doch über die rechtliche Situation sind die meisten Österreicher nicht genau im Bilde. Wie steht es eigentlich mit Privatkopien von einem PC-Spiel? Darf ich ein Musikvideo herunterladen? Und kann ich Bilder aus dem Internet verwenden? Auf all diese und noch mehr Fragen gibt nun die Arbeiterkammer mit einer neuen Broschüre Antworten.

"Normales" vs. geistiges Eigentum
Wer Eigentum an einer Sache hat, kann über diese grundsätzlich frei verfügen - sie "gehört" einem, wird in der von Rechtsexperten zusammengestellte AK-Broschüre (PDF) erklärt. Eigentum im juristischen Sprachgebrauch kann man aber nur an körperlichen, das heißt angreifbaren Sachen haben. Geistiges Eigentum ist dagegen das Recht an einer nicht körperlichen, nicht angreifbaren Sache.

Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt Werke, die "eigentümliche" - also individuelle oder originelle - geistige Schöpfungen darstellen. Dazu zählen zum Beispiel Musikstücke, Filme, Fotos oder Texte. Wer die Verwertungsrechte daran hält, kann über die Nutzung entscheiden - er kann sie für sich alleine beanspruchen, aber auch gegen Bezahlung oder sogar kostenlos alle oder nur bestimmte Nutzungen erlauben. Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum, da es oft mit viel Aufwand und/oder hohem wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist.

Privatkopie
Von urheberrechtlich geschützten Werken dürfen für den privaten Gebrauch einzelne Kopien angefertigt und im privaten Kreis weitergegeben werden. Sie dürfen aber nicht veröffentlicht und auch nicht kommerziell verwendet werden.

Ein Kopierschutz, etwa DRM auf CD oder DVD (z.B. oftmals bei Computer- und Videospielen zu finden), darf aber nicht umgangen werden. Wie viele Privatkopien erlaubt sind, ist nicht eindeutig. In der juristischen Literatur wird laut AK-Broschüre gern die "magische Zal sieben" als Obergrenze genannt - im Einzelfall können aber auch mehr oder weniger Kopien zulässig sein.

Die Privatkopie darf auf angreifbarem Material wie Papier, aber auch digital erfolgen. Nicht erlaubt ist aber, ganze Bücher und Zeitschriften zu kopieren, auch Musiknoten dürfen nicht vervielfältigt werden - von Hand abschreiben ist in beiden Fällen aber erlaubt.

Software und Computer-/Videospiele
Privatkopien von Software und Computer- bzw. Videospielen sind nicht erlaubt. Auch die Weitergabe einer Kopie an einen Freund ist verboten. Eine Sicherungskopie ist gesetzlich allerdings zulässig - aber nur, wenn Original und Kopie nicht "parallel" betrieben werden. Auch hier gilt aber: Kopierschutzmechanismen dürfen nicht umgangen werden, um eine Kopie zu erstellen.

Kopien und Bearbeitungen anderer Art können aber erlaubt sein, wenn die Software dafür bestimmt ist - dies aber nur im Rahmen der Nutzungsbedingungen. Auch ob eine Installation auf mehreren Geräten zulässig ist, richtet sich nach den Nutzungsbedingungen bzw. AGB.

Down- und Upload von Filmen - Tauschbörsen
Im Gegensatz etwa zu Deutschland ist im österreichischen Recht nicht klar geregelt, ob für das Recht auf Privatkopie auch die Vorlage rechtmäßig erstellt worden sein muss. Es ist also nicht eindeutig, ob die Kopie eines illegal hochgeladenen Films tatsächlich unrechtmäßig ist.

Grundsätzlich wird in Österreich unterschieden, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk als reiner Download bezogen wurde oder auch ein Upload stattfand. Der Download innerhalb der Grenzen der Privatkopie (keine Software, keine ganzen Bücher, ...) ist laut AK-Broschüre zulässig. Bei vielen Tauschbörsen bzw. BitTorrent-Clients lädt der Nutzer allerdings nicht nur herunter, sondern automatisch auch ins Internet hoch. Damit verstößt er gegen das Urheberrecht.

Streaming-Angebote
Beim Streaming von Audio- und Videodateien werden die übertragenen Daten nicht auf dem Rechner des Nutzers abgespeichert, sondern nur kurzfristig zwischengespeichert. Diese sogenannte vorübergehende Vervielfältigung ist laut AK nach überwiegener Ansicht erlaubt. Legt der Nutzer aber eine dauerhafte Kopie der Daten an oder umgeht technische Beschränkungen eines Angebots - zum Beispiel Proxyserver gegen Ländersperren -, begeht er unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung.

Bilder auf Facebook und Co.
Darf man das Bild eines Comic-Charakters als sein Profilbild auf Facebook einstellen? Die AK rät davon ab, da das Urheberrecht stark auf den Begriff der Öffentlichkeit abzielt. Als Öffentlichkeit gilt in der Rechtsprechung schon, wenn mehr als der Verwandten- und engere Bekanntenkreis angesprochen wird. Eine Verwendung von Fotos, Bildern und Videos in sozialen Netzwerken wird von der AK daher nur nach Zustimmung des Rechteinhabers empfohlen. Trotz der Möglichkeit, den eigenen Account nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, könnten viele Freunde darauf zugreifen. So könnte das Bild einer Comic-Figur einen Urheberrechtsverstoß darstellen.

Übrigens haben alle Österreicher das Recht am eigenen Bild. Wird man entwürdigend, herabsetzend, entstellend oder zu Werbezwecken abgebildet, kann man schriftlich und unter Setzung einer bestimmten Frist (z.B. zwei Wochen) Unterlassung und weitere Ansprüche fordern. Beratung, etwa durch die AK oder einen Rechtsanwalt, ist hierbei dringend anzuraten.

Download-Software weiterverkaufen
Diesbezüglich ist das österreichische Recht nicht gänzlich klar, doch nach vorherrschender Meinung und unter Berücksichtigung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ist das Weiterverkaufen von Software, die nur per Download bezogen wurde, erlaubt. Der Verkäufer darf allerdings keine Kopien - auch keine Sicherungskopien - behalten und muss das Nutzungsrecht an einen einzelnen Erwerber verkaufen.

Spielcharakter weiterverkaufen
"Zivilrechtlich schwierig", konstatiert die AK zur Frage des Weiterverkaufs von Spielcharakteren. Schließlich sehen die meisten Betreiber von Online-Games vor, dass jegliche kommerzielle Nutzung verboten ist - also auch der Weiterverkauf eines Spieler-Accounts. Bei Zuwiderhandlung drohen Gewährleistungsansprüche durch die Betreiber.

Verkauf bei eBay und Co.
Bei Online-Handelsplattformen wie eBay dürfen geschützte Markenbezeichnungen verwendet und Fotos vom Produkt gemacht werden, um es verkaufen zu können. Bei Fotos vom Hersteller muss beachtet werden, dass viele Bilder nur für nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen - also eben nicht für den Online-Verkauf.

Websites
Wer eine eigene Website erstellt, muss darauf achten, keine fremden Inhalte oder geschützte Markenbezeichnungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen. Vorsicht gilt auch bei Fotos von Dritten - deren Persönlichkeitsrechte könnten verletzt werden.

Für alle Websites gilt, dass sie der Offenlegungspflicht unterliegen - Name oder Firma, Wohnort oder Sitz des Medieninhabers sind auch für private bzw. "kleine" unternehmerische Seiten Pflicht.

Links
Auf fremde Inhalte per Link zu verweisen, ist auch ohne Zustimmung des dortigen Rechteinhabers erlaubt. Das gilt auch für Framing, also das Einbauen von Teilen oder ganzen fremden Websites als Spezialform der Verlinkung. Die Grenzen liegen im Wettbewerbsrecht - wenn eine fremde Leistung als eigene ausgegeben wird. Vermeidbar ist das durch die Angabe eines Quellenhinweises.

Ist der Inhalt jener Seite, auf die verlinkt wird, rechtswidrig, kann auch der Linksetzer haftbar werden. Ausgeschlossen ist das, wenn man keine Informationen über die rechtswidrige Tätigkeit hatte, diese nicht auffallen hätte können und der Linksetzer den Link sofort entfernt, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst wird.

Die Haftung per "Disclaimer" (Haftungsausschlüsse) auszuschließen oder einzuschränken, ist laut AK nicht zielführend, da die heimischen Gesetze unabhängig davon gelten.

Fremde Inhalte kreativ nutzen
Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke - zum Beispiel Übersetzungen - sind grundsätzlich erlaubt, dürfen aber ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht veröffentlicht werden. Wer einen fremden Inhalt bearbeiten möchte, sollte die Zustimmung des Rechteinhabers per Werknutzungsbewilligung einholen. Er hält dann res" Werk genutzt werden.

Wichtig bei der Verarbeitung fremder Inhalte ist das Zitatrecht, das eine Quellenangabe erforderlich macht. Dies gilt für schriftliche Werke und Bilder, ein "Filmzitatrecht" - also Szenenausschnitte aus einem Film als Zitat zu gebrauchen - ist in Österreich aber nicht erlaubt.

Wer haftet?
Verstöße gegen das Urheberrecht können zu hohen Geldforderungen führen und auch Haftstrafen nach sich ziehen. Der Urheberrechtsbesitzer kann Anspruch auf Entgelt oder Schadenersatz einschließlich Gewinnentgang haben. Haftbar ist derjenige, der den Schaden schuldhaft verursacht hat - das kann Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr treffen. Bei jüngeren Personen haften die Obsorgeberechtigten, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Vor einem gerichtlichen Verfahren verschicken Rechteinhaber in der Regel Aufforderungs- bzw. Abmahnschreiben. Aufgrund der strengen Rechtsprechung der Obersten Gerichtshofs zur zulässigen Verwendung von Daten, haben diese Schreiben und Verfahren laut AK bisher keine erheblichen Ausmaße angenommen. Schließlich muss der Rechtsverletzer eruiert werden, den Rechteinhabern ist es aber oftmals nicht möglich, einzelne Internetanschlüsse deren Teilnehmern zuzuordnen.

Was tun bei einer Abmahnung?
Abmahnungen können per Post, aber auch vorab per E-Mail zugestellt werden. Sie enthalten eine Frist, um die Rechtsverletzung zu unterlassen, die Aufforderung, Schadenersatz sowie Anwaltskosten zu zahlen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Verpflichtung zur Abmahnung besteht allerdings nicht, der Rechteinhaber kann auch direkt klagen.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte zuerst prüfen, ob die Rechtsverletzung zurechenbar ist oder z.B. eine Namensverwechslung vorliegt bzw. ob der Internetanschluss mit anderen Personen geteilt wird. So ist eine direkte Zurechnung schwierig. Konsumentenschützer informieren zudem über aktuelle Abmahnbetrüger, die mit solchen Schreiben - ohne jegliche Grundlage - Geld erpressen wollen. Hilfe kann auch der Internetombudsmann geben.

Ist die Abmahnung berechtigt, sollten Umfang und Höhe der Kosten überprüft werden. Hierfür kann die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt hilfreich sein, auch für die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Gefängnisstrafen
Bei gerichtlich strafbaren Verstößen gegen das Urheberrecht droht Gefängnis. Dazu zählt z.B. die Zurverfügungstellung von Fotos eines Fotografen auf der eigenen Website ohne Berechtigung, Verkauf von Hardware zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen oder das Entfernen von Metadaten des Urhebers aus einem digitalen Foto. Möglich sind bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen. Für gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung sind bis zu zwei Jahre Haft möglich.

Wichtig: Nicht nur die vollendete Tat ist strafbar, sondern auch der Versuch. Dennoch droht dem "klassischen Raubkopierer" laut AK wohl keine Gefängnisstrafe.

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