AK-Service-Tipp

Gewusst wie: Kinderbetreuung und Karenzzeit

Steiermark
11.04.2024 05:59

Karenzmodelle und Kinderbetreuungsgeld sind für Eltern eine komplizierte Angelegenheit. Worauf es dabei ankommt und welche Geldleistungen Mamas und Papas zustehen, erklärt Arbeiterkammer-Expertin Lisa Wassner. 

Die Geldleistung gebührt beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, wenn beide Elternteile in Karenz gehen, grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Sollte nur ein Elternteil in Karenz gehen, gebührt das Kinderbetreuungsgeld ca. bis zum 12. Lebensmonat des Kindes.

Bis zu zwei Jahre Karenz
Als Karenz bezeichnet man die Freistellung von der Arbeitsleistung. Diese ist bis zum 24. Lebensmonat des Kindes möglich, wenn auch der zweite Elternteil mindestens zwei Monate in Karenz geht. Der Partner bzw. die Partnerin muss seine bzw. ihre Erwerbstätigkeit währenddessen wieder aufnehmen.

Entscheiden sich die Elternteile für ein überlappendes, also gemeinsames Karenzmonat, so verkürzt sich die maximale Karenzdauer auf das 23. Lebensmonat des Kindes.

Versicherungsschutz klären
Achtung: Ist die Geldleistung vorbei, kann es sein, dass man, je nach Krankenversicherungsträger, nicht mehr versichert ist. Sinnvoll ist es, in diesem Fall zu klären, ob man sich mit dem Partner oder der Partnerin mitversichern kann.

Es ist also möglich, auch nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld noch zu Hause in Karenz zu bleiben. Bei Unklarheiten und Fragen kann man sich an die Arbeiterkammer Steiermark wenden.

„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer. 

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