Einer Bregenzerin wird von der Pensionsversicherungsanstalt die Invalidenrente verweigert. Die Gründe dafür sind teilweise nicht anders zu bezeichnen als abstrus.
Auch nach der zweiten Verhandlung am Sozialgericht diese Woche in Feldkirch ist für die 58-jährige Patientin noch nichts in trockenen Tüchern - die „Krone“ berichtete bereits über den Fall. Ein neues neurologisches und orthopädisches Gutachten sollen Aufschluss darüber geben, ob die unter anderem schwer an Osteoporose Erkrankte nun in Invalidenrente gehen darf oder nicht.
Denn der lange Leidensweg der mittlerweile auf Krücken gehenden Frau, die ganz nebenbei noch mit Hautkrebs, Schwerhörigkeit, hohem Blutdruck und aktuell zwei Rippenbrüchen zu kämpfen hat, sei eine Arbeit im Umfang von 20 Prozent zuzumuten. Unter bestimmten Voraussetzungen versteht sich. So zumindest argumentiert die PVA in Anbetracht der bisher vorliegenden Gutachten.
Gutachten von Gerichtssachverstädnigen
Warum die PVA hier nicht einlenkt, zumal die Patientin seit ihrem 15. Lebensjahr schwere Arbeit verrichtet hat, wollte die „Krone“ von Franz Beck von der Sozialabteilung bei der Arbeiterkammer Vorarlberg, der die Frau auch vor Gericht vertritt, wissen. „Die Frage, ob man invalide ist oder nicht, hängt nicht vom Gesundheitszustand ab, sondern davon, was man beruflich gearbeitet hat. Hat man in einer ungelernten Funktion gearbeitet, gilt man nur dann als invalide, wenn es österreichweit grundsätzlich weniger als 100 Arbeitsplätze gibt, die man noch annehmen könnte. Ob man nun invalide ist oder nicht, ist beweispflichtig - also durch Gutachten von Gerichtssachverständigen, die weder behandelnde Ärzte noch in einer vertraglichen Beziehung zur PVA stehen dürfen.“
Bei Invalidität gäbe es zudem keine Abstufungen, so Beck. Anders sei das etwa bei den Folgen eines Arbeitsunfalls, wo der Grad der Behinderung in Prozent angegeben wird. Bei der Invaliditätsrente gibt es indes nur null oder hundert Prozent. „Die Patientin ist folglich nicht zu 50 Prozent invalide, sondern behindert. Da geht es um die Einstellung nach dem Behindertengesetz. Wenn es also irgendwo in Österreich einen Job gäbe, der keine besondere Ausbildung voraussetzt, jedoch ein Wechsel in ein anderes Bundesland nicht möglich wäre, was es zu beweisen gilt, dann müsste man sich auf dem Arbeitsmarkt in Vorarlberg nach einem Arbeitsplatz umschauen. Kurz gesagt: Man ist nicht invalid, wenn man nicht in einem speziellen Beruf gearbeitet hat.“
Auch eine Frage der Zuständigkeit
Bleibt die Frage, wer eine 58-jährige, in dem Fall zu 50 Prozent behinderte Frau einstellt, die nachweislich pro Jahr mehrere Wochen im Krankenstand verbringen wird und deren Krankheitsbild sich zusehends verschlechtert. Die bürokratische Antwort Becks: „Grundsätzlich kann die Patientin mit 62 Jahren in die normale Alterspension. Die Frau hat ein Leben lang gearbeitet und umfassend in die Sozialversicherung einbezahlt, heißt Kranken-, Arbeitslosen-, Pensionsversicherung. Und jedes Verfahren, das wir jetzt gegen die PVA führen, ist in Wirklichkeit ein Streit zwischen Arbeitslosen- und Pensionsversicherung um die Frage, wer nun für diesen Fall zuständig ist.“
Es gehe hier um die Rechtsprechung. „Wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen in ganz Österreich keinen Job mehr annehmen kann, dann sagt sich die PVA, aha, das ist nicht unser Bereich. Dafür hat man schließlich in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und schiebt den Ball denen zu. Eine besondere Härte in diesem Fall ist, dass es laut OGH mit 100 Stellen bereits einen Arbeitsmarkt gibt.“ Die „Krone“ wird weiter über die Causa berichten.
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