Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am Dienstag deutlich entschieden: Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmerinnen ausnahmslos verbieten, bei der Arbeit ein islamisches Kopftuch aufzuhaben - egal ob sie Kontakt mit Kunden haben oder nicht.
Eigentlich hat der EuGH zur Frage des Tragens religiöser Zeichen am Arbeitsplatz bereits 2017 entschieden. Nun hat er seine Rechtsprechung bestätigt, wie zuerst „Die Presse“ berichtete. Anlass dafür, dass die Frage neu aufgeworfen wurde, war ein Fall in der belgischen Gemeinde Ans.
Sie hatte einer muslimischen Bediensteten untersagt, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen. Die Frau arbeitete als Büroleiterin weitgehend ohne Kundenkontakt. Die Gemeinde schärfte deswegen ihre Arbeitsordnung nach: Jede Form des Tragens auffälliger Zeichen weltanschaulicher oder religiöser Zugehörigkeit war den Bediensteten untersagt, egal ob Innendienst oder nicht.
Frau klagte wegen Diskriminierung
Die Betroffene fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit beschnitten und klagte deswegen am Arbeitsgericht Lüttich. Dieses wandte sich an den EuGH, der entscheiden sollte, ob die Regeln der Gemeinde Ans im Sinne des EU-Rechts sind.
Die klare Antwort aus Luxemburg lautete Nein. Eine Politik der „strikten Neutralität“, wie sie die belgische Gemeinde verfolgte, um zu verhindern, dass Anhänger von Religionen auf Anders- oder Nichtgläubige Druck ausüben, sei rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt. Daraus ergebe sich auch, dass der Arbeitgeber das Tragen sichtbarer religiöser Zeiten während der Dienstzeiten und am Arbeitsplatz komplett untersagen kann.
Muss „systematisch“ gelten
Das Gericht betonte, dass die Regel für alle Religionen und Weltanschauungen „in kohärenter und systematischer Weise“ gelten muss. Wer islamische Kopftücher verbieten will, muss also etwa auch die jüdische Kippa und deutlich sichtbare christliche Kreuze verbannen.
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