Mit Unterlassungsklage

Lindemann scheitert vor Gericht gegen Shelby Lynn

Society International
18.08.2023 13:14

Die Anwälte von Till Lindemann, Schertz und Bergmann, versuchten vor Gericht eine Unterlassungsklage gegen die Nordirin Shelby Lynn zu erwirken, um einige ihrer Aussagen somit verbieten zu lassen. Das Vorhaben scheiterte nun vor dem Hamburger Landgericht.

Till Lindemann, Frontsänger der Band Rammstein, ist mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Shelby Lynn gescheitert, wie aus einer Pressemitteilung seiner Anwälte hervorgeht. Der Antrag hierfür wurde nun vom Hamburger Landgericht abgewiesen.

„Patient Null der Reihe Null“
Ende Mai behauptete die Frau aus Nordirland, ihr seien bei einem Rammstein-Konzert im litauischen Vilnius Betäubungsmittel ins Getränk gemischt worden. Am Tag danach soll sie mit Verletzungen aufgewacht sein. „Ich weiß nicht, wann und wie dies passierte“, schrieb Lynn in einem Instagram-Post zu einigen Bildern verschiedener Hämatome.

Hier sehen Sie den Post von Shelby Lynn:

Das Gericht begründet seine Entscheidung dadurch, dass es sich bei Lynns Aussagen nicht um Verdachtsäußerungen, sondern um eine „wertende Schlussfolgerung“ ihrer Erlebnisse handle, die nicht, wie beklagt, Lindemann Persönlichkeit verletzen.

Lindemann nicht unzufrieden
Den Ausgang der Verhandlung werten die Anwälte des Musikers dennoch als Erfolg. Aus dem Beschluss gehe hervor, dass Lynn eben nicht den Verdacht geäußert hätte, Lindemann habe ihr Drogen verabreicht. Damit sei auch die darauf bauenden Folgeberichterstattung haltlos und das Urteil ist zugunsten ihres Mandanten ausgefallen.

Die gegnerische Seite hatte dazu offensichtlich eine andere Meinung. Lynns Anwalt, Jasper Prigge, erklärte dem „Spiegel“: „Es ist beschämend, dass sie nach dem, was sie erlebt hat, auch noch vor Gericht gezerrt wurde.“ Dies vor allem sei die Entscheidung Lindemanns gewesen. „Er hätte ihr zuhören können, aber er hat es vorgezogen, sie über Anwälte anzugreifen. Damit war er zu Recht erfolglos“, fuhr er fort.

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