Wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen wurde ein 15-Jähriger in Vorarlberg zu 1440 Euro Geldstrafe verurteilt.
„Es ist eine Ironie des Schicksals“, sagte Verteidiger Manfred Puchner in seinem Eröffnungsplädoyer. Denn der Angeklagte hatte die Taten zwei Monate nach seinem 14. Geburtstag begangen und war somit gerade strafmündig. Das Opfer hingegen stand kurz vor seinem 13. Lebensjahr. „Man wird in diesem speziellen Fall das Alter der beiden berücksichtigen müssen“. Heißt, das Jugendstrafgesetz sieht eine Sonderregelung vor. Diese besagt: Wenn der Altersunterschied zwischen Opfer und Täter drei Jahre nicht übersteigt, kann der Angeklagte von der gegen ihn erhobenen Schuld freigesprochen werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt das 13. Lebensjahr bereits erreicht hat.
Ein umfassendes Geständnis
Konkret geht es um zwei Vorfälle im Sommer 2021, bei denen es zum Oralsex gekommen war. Einmal während der Beziehung der beiden und einmal danach. Als das Mädchen ihren Eltern von den Vorfällen berichtet, erstatten diese Anzeige gegen den Ex-Freund. Schon bei der polizeilichen Einvernahme räumt der Jugendliche die damaligen sexuellen Handlungen ein und legt ein umfassendes Geständnis ab. Weshalb sich auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage auf die Aussagen des 15-Jährigen beruft. Nach kurzer Beratung spricht die vorsitzende Richterin des Schöffensenats, Sabrina Tagwercher, den Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen schuldig und verurteilt ihn zu 1440 Euro Geldstrafe.
Der Senat ist sich einig, dass bei Ihnen eine Haftstrafe nicht nötig ist. Sie waren umfassend geständig, sind unbescholten. Außerdem waren Sie in einer Beziehung mit dem Opfer, von dem auch letztlich eine Initiative da war.
Richterin Sabrina Tagwercher
Die Hälfte muss er zahlen. Den Rest gibt es auf Bewährung. Dem Opfer spricht sie 1000 Euro Schadenersatz zu. „Der Senat ist sich einig, dass bei Ihnen eine Haftstrafe nicht nötig ist. Sie waren umfassend geständig, sind unbescholten. Außerdem waren Sie in einer Beziehung mit dem Opfer, von dem auch letztlich eine Initiative da war.“ Der Strafrahmen hätte bis fünf Jahre Haft betragen.
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