Im oberösterreichischen Mondsee wurde in Seenähe der Bau eines Hauses genehmigt, allerdings unter der Auflage, dass im Garten nur "standortgerechte, heimische Gehölze" angepflanzt werden dürfen. Das sieht das oberösterreichische Naturschutzgesetz so vor.
Prompt fühlte sich das Land durch eine gesetzte Thujenhecke gepflanzt: Das Gebüsch stamme aus Nordamerika, sei also nicht heimisch und müsse entfernt werden. Der Bauherr witterte nun behördliche Pflanzerei: Bitteschön, der Nachbar habe auch Prachtthujen, warum sollte dieser dürfen, was er nicht darf? Das Land konterte, dass diese Hecke schon eine ältere sei, seit 1990 ist Schluss mit Thujen am Mondsee.
Verfassungsgericht musste entscheiden
Also rief man den Verfassungsgerichtshof an – nach dem Motto, die Thuje sei wohl mittlerweile ein heimisches Gewächs geworden und standortgerecht auch, denn sonst würde sie ja nicht wuchern.
Die Verfassungsrichter machten kurzen Prozess und wiesen die Beschwerde ab. Thujen haben so gar nichts mit der Verfassung zu tun. Der Landesbescheid bleibt – die Thujen müssen weg.
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