Ärger in Enzenkirchen

Für nachträgliche Umwidmung gibt es keine Chance

Oberösterreich
30.03.2022 09:00
In Enzenkirchen im Bezirk Schärding sind durch Bauten auf teils falschen Widmungen womöglich Existenzen bedroht, und der wirtschaftliche Ruin für Private steht im Raum, wie der neue Bürgermeister Christian Gmundner (FPÖ) befürchtet. Für nachträgliche Widmungsanpassungen gibt es allerdings keine Chance.

Neben LH-Vize Manfred Haimbuchner (FPÖ), zuständig für Baurecht und Gemeindeaufsicht, wurde auch Raumordnungslandesrat Markus Achleitner (ÖVP) mit dem Problem in Enzenkirchen befasst. Dort stehen ja etliche Häuser, wie berichtet, nur teilweise auf Wohngebietswidmungen – siehe die Grafik mit zwei typischen Fällen, wo die Widmungsgrenze zum Grün- bzw. Ödland quer durch die Bauten geht. Bei der BH Schärding liegen ja schon einige Vollstreckungsanträge, die zu Abrissen führen können. Daher Bürgermeister Gmundners Befürchtung bezüglich bedrohter Existenzen und wirtschaftlichen Ruins mancher Leute.

Welche Lösungsansätze könnte es denn aus raumordnerischer Sicht geben?, haben wir Landesrat Achleitner gefragt. Dieser teilt uns mit, dass nachträgliche Widmungsanpassungen – also etwa Umwidmung von ein paar Quadratmetern Grünland zu Wohngebiet, weil ohnehin schon ein Hauseck draufsteht – rechtlich nicht möglich sind.

Zitat Icon

Nachträgliche Widmungsanpassung zur Legalisierung von „Schwarzbauten“ durch die Raumordnung ist oberstgerichtlich unmöglich, siehe „Bad-Ischler-Erkenntnis“ von 1989.

Raumordnungslandesrat Markus Achleitner (ÖVP) sieht keine Chance für rasche Lösung in Enzenkirchen im Innviertel.

Bausünde
Achleitner verweist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 1989 (Geschäftszahl V18/89), womit eine Verordnung des Gemeinderates von Bad Ischl als gleichheits- und damit gesetzwidrig aufgehoben wurde. Da ging es um eine Änderung des Bebauungsplanes zum Zweck einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für eine dem geltenden Bebauungsplan widersprechende und somit rechtswidrige Bauführung. So eine Änderung diene nicht dem Gemeinwohl, auch wenn die Bausünde sonst nur mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand beseitigt werden könne.

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