Verordnung im Pinzgau

Wenn Wolf wieder zubeißt, darf geschossen werden

Salzburg
04.08.2021 10:00

Trotz heftiger und lautstarker Proteste von Tier- und Naturschützern dürfte der Abschuss von Wölfen im Salzburger Pinzgau bereits in wenigen Tagen rechtlich erlaubt sein. Die entsprechende Verordnung des Landes tritt in Kürze in Kraft - und dennoch bekommt das europaweit streng geschützte Raubtier eine weitere Galgenfrist.

Jetzt dürfte alles recht schnell gehen. „Das ist nur noch eine Frage von Tagen“, sagt Landesrat Josef Schwaiger (ÖVP) – angesprochen auf die neue Verordnung des Landes, die den Abschuss von Wölfen im Pinzgau rechtlich möglich machen wird. Langwierige Anträge für das Töten der EU-weit streng geschützten Tiere entfallen damit.

Das steht in der Verordnung
Konkret besagt die neue Verordnung Folgendes: Sobald ein Wolf mehr als 25 Tiere getötet oder verletzt hat, wird sein Genotyp in einem Labor analysiert. Das dauerte bislang knapp vier Wochen, soll künftig allerdings weit schneller gehen. Das Land arbeitet nun mit einem neuen Labor zusammen. Ist das Tier identifiziert und gilt somit als „Problemwolf“, darf die Jägerschaft es töten. Die neue Verordnung wird für die Wildregionen Kaprun-Fusch, Rauris und Gastein West gelten.

In Rauris hatte ein Wolf Ende Juni mehr als 50 Schafe gerissen. Die Voraussetzungen für einen Abschuss wären damit gegeben – und doch bekommt das Tier eine Gnadenfrist. Die Verordnung besagt nämlich ausdrücklich, dass ein Abschuss erst binnen vier Wochen nach „einem neuerlichen Rissereignis“ erfolgen darf. Sprich: Erst wenn der Wolf wieder zubeißt, dürfen die Jäger ausrücken.

WWF will Verordnung ersatzlos streichen
Die Verordnung ist laut Meinung des Landes mit geltendem EU-Recht, das den Wolf unter strengen Artenschutz stellt, vereinbar. Natur- und Tierschützer sehen das anders. Der WWF hält die Verordnung für rechtswidrig und plädiert für eine ersatzlose Streichung ebendieser. Und: Man fordert die Politik einmal mehr auf, endlich für artgerechten Herdenschutz zu sorgen.

Apropos Herdenschutz: Dieser ist in der neuen Verordnung explizit erwähnt. Nur wenn dieser den Almbauern nicht zumutbar ist oder nicht geeignet ist, darf ein Abschuss erfolgen.

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