Keine „Narrenfreiheit“ herrsche bei Chaletdörfern in Tirol, betont man im Büro von Raumordnungs-Landesrat Johannes Tratter. Prinzipiell sei seit 2019 die Widmung einer Sonderfläche nötig und es müssten mindestens fünf Gebäude mit maximal je 25 Betten sein, die eine Einheit bilden. Ein Chaletdorf sei eigentlich nur eine architektonische Form eines Hotelbetriebes.
Ein Gemeinderatsbeschluss für ein Chaletdorf muss aufsichtsbehördlich vom Land abgesegnet werden. Dabei werden Punkte wie die zivilrechtlichen Verträge, Bodenverbrauch oder Finanzierungskonzepte geprüft. Nicht jedes Investorenmodell führe gleich zu „kalten Betten“ oder illegalen Freizeitwohnsitzen, auch wenn Kritiker dies manchmal gleichsetzen, heißt es seitens der Raumordnung. Ein Investor (der Mittel für die Errichtung bereitstellt und von der Vermietung profitiert) könne selbst prinzipiell nur als Gast kommen. Missbrauch verhindere man so gut wie möglich. Dem Vorwurf der „Verhüttelung“ sei entgegenzuhalten, dass viele Objekte auch mehrere vermietete Einheiten beherbergen.
„Tiroler Weg“ mit Kritik an Chalet-Projekten
LH Günther Platter betonte dazu erst kürzlich im Rahmen der „Lebensraum Tirol Perspektivenwoche“: „Wenn ich von Grenzen rede, dann gilt das ganz besonders für undurchsichtige Investorenmodelle, touristische Großbetriebe oder Chaletdörfer. Hier brauchen wir einen Konsens zwischen Kommunen, Planungsverbänden und Tourismusverbänden - insbesondere bei Widmungsfragen.“ Der „Tiroler Weg“ lege damit ein Bekenntnis gegen Spekulationsprojekte ab. Bleibt abzuwarten, ob wirklich alle „Schlupflöcher“ künftig zu verhindern sind.
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