Die Beweisführung habe sich wie bereits in der ersten Verhandlung auf die Frage konzentriert, ob die Angaben des Opfers "ausreichend" seien, um einen Schuldspruch zu fällen, erklärte Richter Andreas Fleckl in der Urteilsbegründung.
Der OGH wollte beantwortet haben, ob bei dem Kind eine posttraumatische Störung vorliege. Daher sei vom Gericht ein weiteres Gutachten eingeholt worden. Die Sachverständige stellte abermals fest, dass die "psychischen Probleme nicht mit Eindeutigkeit einer Ursache zugeordnet werden können", erklärte Fleckl. Aufgrund des medizinischen Gutachtens sei ein Freispruch zu fällen gewesen.
Erste Freispruch bereits 2009
Der 38-Jährige war bereits am 12. März 2009 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Fünfjährigen sowie eines sechsjährigen Buben freigesprochen worden. Der Schöffensenat habe nicht mit Sicherheit feststellen können, dass dem Tiroler die Taten zur Last gelegt werden können, hatte Erstrichterin Nadja Obwieser damals das Urteil begründet. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, der der OGH teilweise Folge leistete.
Während der Freispruch im Fall des Buben, den der 38-Jährige zwischen Mitte 2003 und Dezember 2005 missbraucht haben soll, rechtskräftig ist, musste der Fall des Mädchens am Montag neu verhandelt werden. Das Urteil war vorerst nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Die Öffentlichkeit war von der Verhandlung ausgeschlossen.
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