Ins wunderschöne Rom wollte man mit der AUA im August des Vorjahres fliegen. Doch die Maschine hob nicht ab. Begründung: Corona. Tatsächlich war der Flug OS504 schlicht und einfach nicht ausgelastet genug! Der Oberste Gerichtshof fällte nun ein interessantes Urteil.
Da der Flug am nächsten Tag - wohl mit vollerer Maschine - stattfinden sollte, hätte es wohl ein höheres Infektionsrisiko gegeben. Außergewöhnliche Umstände treffen also für eine Annullierung nicht zu, die AUA muss jedem Passagier 1000 Euro Ersatz zahlen.
Größeres Infektionsrisiko durch höhere Auslastung
Konkret heißt es in der Begründung: „Die Nichtdurchführung eines allenfalls schlecht ausgelasteten Fluges und Umbuchung der Passagiere auf denselben Flug am nächsten Tag kann nicht als Maßnahme des Gesundheitsschutzes verstanden werden. Tatsächlich komme es so nämlich zu einem größeren Infektionsrisiko bedingt durch höhere Auslastung.“
Kommt das Unternehmen seiner Betreuungspflicht nicht nach, hat der Fluggast Anspruch auf entsprechende Entschädigung.
OGH-Begründung
Und selbst im Falle außergewöhnlicher Umstände müsse die Fluglinie den Beweis erbringen, dass sich „eine Annullierung auch dann nicht vermeiden hätte lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Kommt das Unternehmen seiner Betreuungspflicht nicht nach, hat der Fluggast Anspruch auf entsprechende Entschädigung.“
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