OP-Methode geändert

Behandlungsverbot für Oberarzt an der HNO-Klinik bleibt

Tirol
20.01.2011 14:12
Im Ärztestreit an der Innsbrucker HNO-Klinik darf der betroffene Oberarzt weiter nicht Patienten behandeln. Dies hat die Tilak am Donnerstag entschieden. Hintergrund ist eine Auseinandersetzung zwischen dem Mediziner und HNO-Chef Herbert Riechelmann unter anderem über den Einsatz einer Operationsmethode ohne das Wissen des betroffenen Patienten. Der Anwalt des betroffenen Arztes wies die Aussagen der Tilak als "tatsachenwidrig" zurück.

Tilak und die Ärztliche Direktion als Letztverantwortliche für die Krankenversorgung im Landeskrankenhaus Innsbruck verwiesen auf einen Vertrauensverlust. Unter anderem zeige ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, dass die Entbindung des Arztes von der Patientenversorgung rechtmäßig gewesen sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er bei der Behandlung eines Patienten eigenmächtig die Operationsmethode, die der Patient gewünscht habe und die mit ihm im Vorfeld vereinbart worden und über die er aufgeklärt worden sei, geändert habe. 

"Anweisungen missachtet" 
Der Patient sei zu diesem Zeitpunkt bereits betäubt gewesen, habe also über diesen Wechsel nicht informiert werden können, geschweige denn diesem zugestimmt. Der Arzt habe sich laut der Tilak damit nicht an die Entscheidung des interdisziplinären Tumorboards gehalten, die Anweisungen seines Chefs missachtet und gegen einen bestehenden Behandlungsvertrag zwischen einem Patienten und der Krankenanstalt gehandelt. Mehrere Gesprächstermine im Anschluss an diese Geschehnisse, sowohl intern, als auch in den landespolitischen Gremien habe der Mediziner nicht wahrgenommen. 

Die Möglichkeit für klärende Gespräche gäbe es weiterhin, so die Tilak. Auch einer Wiederaufnahme der Patientenversorgung durch den Arzt unter Supervision stehe nichts im Wege. 

"Entbindung rechtswidrig"
"Mein Mandat ist von der Tilak von der Mitwirkung an der Patientenversorgung rechtswidrig entbunden worden, erklärte Anwalt Hermann Rieder am Donnerstag. Der betroffene Oberarzt sei Bundesarzt und unterstehe dienstrechtlich ausschließlich dem Amt der Medizinischen Universität beziehungsweise dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. 

Die Entbindung durch die Tilak sei in einem Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bereits im November 2010 als rechtswidrig aufgehoben worden. Die Tilak habe daher keine Weisungsbefugnis über seinen Mandanten, der aufgrund dieses Bescheides wieder operativ tätig sei.

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