Unnötiges Risiko

OGH: Sturz mit Einrad ist kein Arbeitsunfall

Vorarlberg
20.03.2021 06:00
Porträt von Peter Grotter
Von Peter Grotter
Auf dem Weg zur Arbeit stürzte ein Beamter schwer. Schuld war ein Einrad, mit dem der Mann unterwegs war. Deshalb wurde ihm auch sein Wunsch verwehrt, dass das Unglück als Arbeitsunfall eingestuft wurde. Ein sogenanntes Monowheel sei ein Sportgerät und für eine Dienstfahrt ungeeignet, befand das Gericht.

Am 22. März 2019 war der Mann (47) mit seinem Monowheel auf dem Weg zur Arbeit in Bregenz. Solche Einräder erfordern bei der Benutzung besondere Geschicklichkeit. Es muss auf den beiden Pedalen balanciert werden, die links und rechts des Rades angebracht sind. Das Tempo wird durch Gewichtsverlagerung bestimmt, Bremsen gibt es keine.

Trümmerbruch am Oberarm erlitten
Der Mann stürzte und zog sich einen Trümmerbruch des linken Oberarms zu, die Erwerbsfähigkeit ist um 20 Prozent vermindert. Sein Wunsch, das Unglück als Dienstunfall einzustufen, wurde ihm von der Versicherung verwehrt. Er klagte. Auch der Oberste Gerichtshof, bei dem der Fall landete, kam zum Ergebnis: Ein Monowheel ist für eine Dienstfahrt ungeeignet.

Auf vielen Seiten beschäftigen sich die Höchstrichter mit der Frage, welches Fortbewegungsmittel für eine Dienstfahrt geeignet ist. Zitiert werden auch deutsche Entscheidungen, in denen sogar die Verwendung von Rollerskates oder Langlaufskiern diskutiert wird. In Österreich ist man da strenger. Es sei schon ein großes Entgegenkommen, dass auch der Weg zum und vom Büro unter besonderem Versicherungsschutz steht, heißt es im Urteil. Und da sei jedes unnötige Risiko zu vermeiden.

Da der Unfall nicht durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde, sondern allein auf die Verwendung des Einrades zurückzuführen war, wurde die Klage abgewiesen. Ein Monowheel sei ein Sportgerät. Ein Fahrrad sei hingegen als Fortbewegungsmittel geeignet.

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