Die gesetzlich nötige Bewilligung für das Interview - für eine deutsche Boulevard-Zeitung - sei "weder vom Bundesministerium noch vom Dienststellenleiter erteilt" worden, hieß es. Auch die Darstellung des Journalisten, wonach eine Bedienstete in der Besucherzone vor Ort eine Genehmigung der Anstaltsleitung eingeholt habe, entspreche den vorliegenden Berichten der Justizanstalt Stein zufolge nicht den Tatsachen.
Das Ministerium weiter: "Laut Terminliste/Besucherliste wurde der Untergebrachte Josef F. von einem Anwalt (ausgewiesen mit Anwaltsausweis) und einem vorgeblichen Mitarbeiter in dessen Anwaltskanzlei (ausgewiesen durch österreichischen Personalausweis) besucht. Der Besuch erfolgte, wie ebenfalls in der Terminliste/Besucherliste vermerkt ist, gemäß §96 StVG (Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Rechtsbeiständen). Derartige Besuche dürfen von Gesetzeswegen her (§96 (2)) nicht überwacht werden."
Was die Justizanstalt Stein angehe, würden die Sicherheitsvorkehrungen "laufend überprüft", so das Ministerium. Die Sicherheit sei "jedenfalls gegeben".
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