Brief an die „Krone“

Buwog-Prozess: Über den Anschein der Befangenheit

Community
09.12.2020 14:35

Als Rechtsanwalt mit 35-jähriger Berufserfahrung, ehemaliger Abgeordneter zum Nationalrat und kurze Zeit auch Justizminister (seit 2005 parteifrei), ist es mir ein Anliegen, die Diskussion um die Befangenheit der „Grasser-Richterin“ Marion Hohenecker wie folgt zu kommentieren:

Der Ehemann von Marion Hohenecker, der Richter des Landesgerichts Korneuburg Manfred Hohenecker, machte bereits Jahre vor Beginn der Hauptverhandlung aus seiner Meinung über Karl-Heinz Grasser kein Hehl, als er zum einen das Spottlied eines Musikerduos, das sich Karl-Heinz Grasser eingesperrt und von Mithäftlingen körperlich traktiert wünscht, weiterverbreitete und zum anderen alle Persönlichkeiten, die jemals für oder mit dem früheren Bundeskanzler Wolfgang Schüssel arbeiteten, als „für immer diskreditiert“ bezeichnete.

Manfred Hohenecker ließ überdies über seinen Twitter-Account bereits 2015 in flagranter Verletzung der in einem ganz besonderen Ausmaß für Richter geltenden Unschuldsvermutung verlauten, Karl-Heinz Grasser wäre der Korruption im Sinn der später gegen diesen erhobenen Anklage schuldig und abstrakt sogar gefährdet, einem selbst ernannten Rächer wie einem Scharfschützen nach dem Vorbild einer „Tatort“-Sendung zum Opfer zu fallen.

Nach der Strafprozessordnung ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Der Anschein der Befangenheit genügt. Der Schöffensenat unter der Vorsitzenden Hohenecker wies den gegen ihre Person erhobenen Ablehnungsantrag der Verteidiger trotz Anscheinsbefangenheit zu Beginn der Hauptverhandlung Ende 2017 ab.

Am 4.7.2019, also rund eineinhalb Jahre später, wurde aber Manfred Hohenecker vom OGH als Disziplinargericht für vier gegen Karl-Heinz Grasser öffentlich vorgebrachte Hassbotschaften zu einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges und zum Ersatz sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt. Die gegen ihn verhängte Geldbuße einschließlich Kosten verminderte das Familieneinkommen des Ehepaars Hohenecker, betraf also auch die über Karl-Heinz Grasser urteilende Richterin zumindest indirekt selbst.

Die Verurteilung des Manfred Hohenecker durch den OGH lässt seine weiteren Karrierechancen überdies gegen Null tendieren. Üblicherweise lässt eine derartige Tatsache die Ehegattin eines solcherart disziplinierten Richters nicht kalt. Über Karl-Heinz Grasser hat also eine Richterin geurteilt, deren Familie durch die von ihrem Ehemann auf Karl-Heinz Grasser bezogenen Hasspostings erhebliche wirtschaftliche und ideelle Nachteile hinzunehmen hat.

Karl-Heinz Grasser ist für die Nachteile der Familie Hohenecker kausal. Wenn die erwähnten Fakten keinen Grund bilden, die vom Gesetz geforderte volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Richterin in Zweifel zu ziehen, welche dann? Ganz abgesehen davon würde selbst der Anschein der Befangenheit genügen, um Frau Hohenecker vom Verfahren auszuschließen. Sie selbst hätte sich daher spätestens nach Verhängung der Geldstrafe über ihren Ehegatten wegen Befangenheit aus dem Senat zurückziehen müssen, zog es aber trotz ihrer offenkundigen Befangenheit vor, das Verfahren mit dem bekannten vorläufigen Ergebnis weiter zu führen.

Über dem Urteil vom 4.12.2020 schwebt schon allein aus diesem Grund ein Damoklesschwert, das in der Entscheidung des OGH über die Nichtigkeit des Verfahrens herabzufallen und das Urteil glatt durchzuschneiden droht. Nicht umsonst hat der OGH bereits im Disziplinarerkenntnis gegen Manfred Hohenecker zu seinen Lasten den Umstand als erschwerend angenommen, dass seine Taten zu einer Beeinträchtigung der Durchführung des von seiner Ehegattin geleiteten Strafverfahrens gegen Karl-Heinz Grasser geführt haben.

Dr. Michael Krüger, Leserbrief

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