Urteil in Deutschland

Käuferin behält bei Probefahrt gestohlenes Auto

Ausland
18.09.2020 12:29

Ein jahrelanger Gerichtsstreit um einen während einer Probefahrt in Deutschland gestohlenen und danach online verkauften Mercedes ist nun mit einem überraschenden Urteil zu Ende gegangen. Die spätere Käuferin darf das Fahrzeug behalten, denn sie hatte „im guten Glauben“ gehandelt, lautete der Urteilsspruch des deutschen Bundesgerichtshofs.

Geklagt hatte ursprünglich die Betreiberin eines Autohauses. Dort erschien ein Mann, der vorgab, den Wagen im Wert von 52.900 Euro erwerben zu wollen. Er legte einen gefälschten italienischen Personalausweis, einen Führerschein sowie eine gefälschte Meldebestätigung einer deutschen Stadt vor. Dann startete er mit dem Auto zu einer Probefahrt, die eine Stunde dauern sollte. Er kehrte allerdings nicht mehr zum Autohaus zurück.

Auto gestohlen gemeldet: Zulassung schlug fehl
Kurze Zeit später entdeckte eine Frau das Fahrzeug, einen Camping-Van, in einem Verkaufsportal im Internet. Es wurde von einem privaten Verkäufer angeboten. Sie erkannte nicht, dass die Fahrzeugunterlagen gefälscht waren, und zahlte 46.500 Euro für den Mercedes. Als sie ihn zulassen wollte, lehnte die Behörde ab, weil das Auto inzwischen als gestohlen gemeldet war.

Die Betreiberin des Autohauses verklagte die Käuferin vor dem Landgericht im hessischen Marburg auf die Herausgabe des Autos und des Schlüssels. Die Beklagte erhob Gegenklage und verlangte ihrerseits die Herausgabe der Fahrzeugpapiere und des Zweitschlüssels. Das Gericht gab dem im April 2018 statt. Im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde dem Autohaus Recht gegeben und es kam zu einem Revisionsprozess am Bundesgericht.

Dieses begründete das Urteil mit folgenden Worten: „Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer - hier eine Stunde - führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.“ Das Auto sei der Klägerin somit nicht abhandengekommen. Die Käuferin sei jetzt die Eigentümerin. Sie dürfe die Herausgabe der Zulassungspapiere verlangen.

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