"Alle vier Anschuldigungen sind glaubhaft. Die tätlichen Übergriffe sind in einem emotionalen Kontext zu betrachten, wenngleich dies die Übergriffe weder rechtfertigt noch entschuldigt", schrieb der zur Klärung der Anschuldigungen als Ombudsmann eingesetzte Hinterhuber in seinem Abschlussbericht. Die Feststellung bezüglich des emotionalen Kontexts sei wichtig, "da die körperlichen Übergriffe nicht als Ausdruck einer lustvollen Ausübung eines Machtverhältnisses zu interpretieren sind", so der Psychiatrieprofessor.
Fischer erklärte hingegen, dass sich "in meiner Erinnerung die Dinge im Konkreten anders darstellen". Er wolle aber der Erinnerung der Betroffenen Vertrauen entgegenbringen. Deshalb folgte der Bischof auch der Empfehlung von Hinterhuber, "sein Bedauern auszusprechen und sich für sein damaliges Verhalten zu entschuldigen". Er habe die vier Männer in seinem Brief um Entschuldigung gebeten, "wenn sie damals etwas als verletzend empfunden haben", erklärte Fischer.
"Gewalt ist nie gerechtfertigt"
Anders als noch bei einer Pressekonferenz im März hielt der Bischof in seiner Stellungnahme fest: "Gewalt an Kindern oder Jugendlichen ist nie gerechtfertigt. Das gilt auch für die Zeit vor 40 Jahren, wenn auch damals körperliche Gewalt als Erziehungsmittel weitgehend üblich und toleriert war." Vor zwei Monaten hatte Fischer noch gemeint, dass eine Ohrfeige im Einzelfall "für junge Menschen hilfreich sein" könne.
Gegen den seit längerer Zeit umstrittenen Bischof waren seit Mitte März Anschuldigungen laut geworden, wonach er während seiner Tätigkeit als Rektor am diözesanen Studieninternat "Marianum" in Bregenz und als Kaplan der Pfarre Lustenau-Rheindorf Heranwachsende geschlagen haben soll. In einem Fall war von einer gebrochenen Rippe die Rede, in einem anderen von einem Faustschlag ins Gesicht. Hinterhuber hat zur Klärung der Vorwürfe mit allen vier Personen, die Fischer beschuldigten, Gespräche geführt.
Taten längst verjährt
Ein gerichtliches Nachspiel braucht Fischer nicht zu befürchten. Die von den vier Männern geschilderten Taten liegen so lange zurück, dass sie strafrechtlich längst verjährt sind.
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