Lawinen-Abgänge

Haushalts-Polizze schützt Verursacher vor Schadenersatz

Österreich
09.02.2010 14:35
Wer eine Lawine auslöst, macht sich in Österreich zwar nicht strafbar, kann bei Schäden allerdings zur Verantwortung gezogen werden. Werden andere Menschen verletzt, ein Gebäude oder ein Wald in Mitleidenschaft gezogen, kann vor Gericht Schadenersatz gefordert werden, erklärt Manfred Hejc-Hotwagner von der Allianz-Versicherung. Einen Schutz davor bietet - so merkwürdig es klingt - die Haushaltsversicherung.

Der darin enthaltene Privathaftpflichtschutz greift laut Hejc-Hotwagner im Normalfall auch bei Schäden durch Lawinenabgänge. Besteht eine Haftung, werden von herkömmlichen Versicherung Summen von etwa 700.000 bis einer Million Euro beglichen. Bei speziellen Polizzen sind auch höhere Schäden abgedeckt. Kein Geld gibt es für verletzte Verwandte, da eine normale Haushaltsversicherung Familienmitglieder diesbezüglich ausschließt.

Tritt man eine Lawine los, muss man mit einer Zahlung für die entstandenen Forstschäden rechnen, so Hejc-Hotwagner. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Waldbesitzer eine Haftung einfordert und seine Ansprüche vor Gericht auf dem Privatweg geltend macht. Ob und wie viel zu bezahlen ist, entscheidet der Richter im Einzelfall.

Anzeige wegen Körperverletzung möglich
Dasselbe Prozedere gilt bei Schäden an Gebäuden, Skipisten samt Equipment sowie Personen. Bei verletzten Menschen könne die Republik Österreich zudem eine klassische Körperverletzung ahnden. Bezüglich Haftung spielt laut Hejc-Hotwagner auch die Lawinenwarnstufe eine Rolle: Je höher, desto eher wird die Frage danach vor Gericht bejaht.

Ob eine Versicherung bei Schäden durch das Auslösen einer Lawine zahlt oder aussteigt, ist laut Allianz generell ein Graubereich: Es muss zwischen grober Fahrlässigkeit und dem bewussten Inkaufnehmen eines Unglücks unterschieden werden - und das ist in der Regel eine Frage der Beweislage. Ausschlaggebend ist jedenfalls das Verhalten des Verursachers: Sorgt ein Skifahrer gewissermaßen fast absichtlich für den Abgang eines Schneebretts, schützt eine Haushaltsversicherung nicht mehr. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Verantwortlicher das Befahren eines Hanges definitiv verbietet, da sonst eine Lawine abgeht.

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