Urteil in OÖ

Kein drittes Geschlecht im Pass möglich

Österreich
10.10.2016 19:42

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den Antrag eines intersexuellen Klägers auf den Eintrag eines dritten Geschlechts in seinem Pass abgelehnt. Die österreichische Gesamtrechtsordnung gehe davon aus, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist.

Kläger Alex Jürgen (40) fühlt sich weder als Mann noch als Frau und ist laut medizinischen Normvorstellungen weder männlich noch weiblich. Das Geburtenregister weist "ihn" als Mann aus, laut anderen Schriftstücken handelt es sich um eine Frau. Seit zehn Jahren lebt "Herm Alex" - so die bevorzugte Eigenbezeichnung - offen als intergeschlechtliche Person und wollte nun im Personenstandsregister als Geschlechtsbezeichnung "inter", "anders", "X", "unbestimmt" oder Ähnliches eintragen lassen.

Gesetz sieht nur männlich oder weiblich vor
Dieses Anliegen wurde vom Standesamt Steyr aber abgelehnt, dagegen klagte der 40-Jährige. Das Gesetz sehe eine verpflichtende Geschlechtsangabe vor, beschränke sich aber nicht auf männlich oder weiblich, argumentierte Alex Jürgens Anwalt Helmut Graupner. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft entgegnete, dass das Computerprogramm zur Beurkundung nur männlich oder weiblich akzeptiere. Sonst könne man den Vorgang nicht abschließen.

Das Landesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Eintragung eines dritten Geschlechts vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei und die österreichische Gesamtrechtsordnung vom Prinzip ausgehe, dass jeder Mensch entweder weiblichen oder männlichen Geschlechts ist. Das Gericht hatte auch keine begründeten Bedenken an der Verfassungskonformität der Bestimmungen des Personenstandsgesetzes. "Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn seine Anwendung nicht in allen Fällen zu einem befriedigenden Ergebnis führt", heißt es in der Entscheidung.

Noch keine höchstgerichtliche Rechtssprechung
Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen. Weil es aber um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung gehe und die höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zugelassen.

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