Aufregung am Gymnasium in Reutte in Tirol: Ein Lehrer wurde offenbar zunächst suspendiert und dann entlassen. Grund: Mit einer minderjährigen Schülerin soll es zu sexuellen Handlungen gekommen sein. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck bestätigte, dass bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Verdächtigen laufe.
Dem Lehrer werde laut Paragraf 212 des Strafgesetzbuches „Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses“ vorgeworfen, bestätigte ein Sprecher der Innsbrucker Staatsanwaltschaft einen Bericht des ORF Tirol gegenüber der „Krone“. Bereits Mitte der Woche seien die schwerwiegenden Vorwürfe gegen einen Lehrer des Gymnasiums Reutte an den ORF herangetragen worden.
Suspendiert, dann entlassen
Die Bildungsdirektion habe schließlich gegenüber dem Rundfunk bestätigt, dass ein Lehrer des Gymnasiums zunächst suspendiert und mittlerweile entlassen worden sei. Zu den Gründen gab es keine Auskünfte – auch vonseiten der Schule, die wiederum an die Bildungsdirektion verwies, nicht.
Darin heißt es unter anderem:
„Wer (...) mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
Mündige Minderjährige
Am Freitag wurde der brisante Fall publik. Die Staatsanwaltschaft bestätigte, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Dem Beschuldigten werden demnach sexuelle Handlungen mit einer mündigen Minderjährigen vorgeworfen. Das heißt: Das Mädchen war zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits über 14 Jahre, aber nicht volljährig.
Laut Staatsanwaltschaft sollen die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen sein. Der strafrechtlich relevante Vorwurf bezieht sich jedoch auf den mutmaßlichen Missbrauch des Autoritätsverhältnisses.
Die Ermittlungen sind noch im Gange. Für den Lehrer, der offenbar schon lange an der Schule unterrichtet hatte, gilt die Unschuldsvermutung.
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