Jurist klärt auf

Verkehrsstrafe aus Italien: Zahlen oder nicht?

Tirol
23.02.2025 08:00

Vielen Österreichern flattert derzeit unangenehme Post aus unserem liebsten Urlaubsland ins Haus. Strafbescheide aus Italien werden offenbar wieder vermehrt verschickt. Doch nicht immer muss gezahlt werden. ÖAMTC-Jurist Patrick Berthelot klärt auf. 

Sein letzter Urlaub in Jesolo ist schon einige Zeit her. Jetzt wurde Herr R. (Name der Redaktion bekannt) wieder daran erinnert. Ein Strafbescheid der italienischen Polizei lag in der Post des Tirolers: zu schnell gefahren, 43,90 Euro Bußgeld fällig.

Behörden verschicken aktuell viele Bescheide
Viele Österreicher bekommen derzeit unliebsame Nachrichten von italienischen Behörden. „Bei uns werden aktuell vermehrt Anfragen zu solchen Strafbescheiden gestellt“, bestätigt ÖAMTC-Jurist Patrick Berthelot gegenüber der „Krone“. In den meisten Fällen, so der Jurist, gehe es um Geschwindigkeitsübertretungen oder das Einfahren in verkehrsberuhigte Zonen. Letzteres ist ein Spezialfall, weil Italien bei solchen Verbotszonen sehr streng vorgeht und Videoüberwachung einsetzt. Ein Verstoß ist aus Unwissenheit rasch passiert.

Das ist ärgerlich. Und zuweilen teuer! Doch nicht jede Strafe für ein begangenes Vergehen muss man zahlen. Denn nicht jede Strafe ist auch noch gültig. Dazu erklärt Berthelot: „Behörden wie Polizei oder Gemeinden haben 360 Tage ab Feststellung der Übertretung Zeit, den Bußgeldbescheid abzuschicken. Passiert das nicht innerhalb dieser Frist, ist die Strafe verjährt.“ So eine Verjährung ist nicht selten der Fall. Denn die Verfolgung von ausländischen Verkehrssündern dauert in Italien zuweilen lange.

Zitat Icon

Es gibt zwischen Italien und uns unterschiedliche Rechtsauffassungen, ab wann die Verjährungsfrist zu rechnen ist. 

Patrick Berthelot, stv. Leiter Rechtsabteilung ÖAMTC Tirol

Bei der Verjährungsfrist steckt der Teufel im Detail
Wie die Frist zu berechnen ist, darüber geben Autofahrerclubs Auskunft. Sie können bei notwendigen Einsprüchen helfen. Strafbescheide einfach ignorieren – das ist keine gute Idee, auch wenn man sich im Recht wähnt. In vielen Fällen steckt der Teufel im Detail. Denn es gibt unterschiedliche Auffassungen, ab wann die 360 Tage zu rechnen sind.

„Unserer Rechtsauffassung nach ab dem Zeitpunkt des Vergehens. Italien rechnet oft ab Ermittlung der Halterdaten“, beschreibt der ÖAMTC-Jurist Auslegungsunterschiede. Sein Appell: „Juristischen Rat einholen, wenn ein Bußgeldbescheid eintrudelt und man eine Verjährung vermutet.“

Bei der nächsten Reise Überraschung möglich
Überraschungen kann es auch beim nächsten Italienbesuch geben. Denn es kommt vor, dass die Polizei alte Strafen eintreiben möchte. Berthelot kennt solche Fälle: „Innerhalb einer Region scheinen Vergehen in einem Register auf, auf das bei Verkehrskontrollen zugegriffen wird.“ Es sei schon vorgekommen, dass Carabinieri Autofahrer zum Bankomat begleitet hätten, um zu ihrem Geld zu kommen. Dann gelte es, belegen zu können, dass eine Strafe verjährt sei.

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