Bei der Arbeiterkammer Steiermark häufen sich Beschwerden, was den Erhöhungsbetrag bei der Berechnung der Korridorpension betrifft. Florian Moser, Experte für Sozialversicherungsrecht, hat dazu wertvolle Tipps.
Für Personen, die im Jahr 2024 in Pension gehen, hat der Gesetzgeber eine sogenannte Schutzklausel eingeführt. Dies war ein notwendiger Schritt, um Neupensionistinnen und Neupensionisten aufgrund der hohen Inflation vor Pensionsverlusten zu schützen.
Diese neue Regelung umfasst mit Stichtag 2024 die Alterspension, Langzeitversicherungspension, Schwerarbeitspension, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Korridorpension.
Bei der AK Steiermark häufen sich nun die Beschwerden, dass dieser Erhöhungsbetrag bei Berechnung der Korridorpension trotz vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht berücksichtigt wurde. In einigen Fällen konnte dies durch Rücksprache mit dem AMS bzw. der PVA richtiggestellt und eine deutlich höhere Pension erwirkt werden.
Unbedingt rechtzeitig erkundigen
Für Pensionistinnen und Pensionisten ist es daher empfehlenswert, sich nach Erhalt des Pensionsbescheides bei der PVA zu erkundigen, ob die Schutzklausel auch tatsächlich berücksichtigt wurde. Falls dies nicht der Fall ist, sollte man sich umgehend an die Expertinnen und Experten der AK-Abteilung Sozialversicherung wenden.
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