Heißes Apfelmus hatte in Oberösterreich einen vierjährigen Buben schwer verletzt, als er im Kindergarten mit Freunden und Pädagoginnen kochte. Der Oberste Gerichtshof hat nun das Urteil bestätigt. Der Kindergartenbetreiber muss nicht unerheblich hohen Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen.
Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit in einem Kindergarten im Süden Oberösterreichs hatte schwere Folgen. Der vierjährige Bub, der mit zwei anderen Kindern Apfelmus zubereitete, fiel vom Holzsessel und riss den Topf mit der heißen Masse mit. Diese ergoss sich auf Arm, Hand und Oberschenkel – der Knirps erlitt Verbrennungen dritten und vierten Grades.
Zweite Instanz sprach Schadenersatz zu
Die Mutter klagte den Kindergarten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Linz gab der Klägerin aber Recht und sprach ihr 26.397,68 € zu.
„Die außerordentliche Revision wurde von Obersten Gerichtshof abgewiesen“, erklärte Anwalt Stefan Weidinger auf „Krone“-Anfrage. Damit ist das Urteil rechtskräftig, der Kindergarten muss den Schadenersatz leisten.
Gefährliche Tätigkeiten werden eingeschränkt
Grund für den Urteilsspruch: Die Kindergärtnerinnen hätte ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil eine solche Gefahr in diesem speziellen Fall – heißes Kochgut, Verwendung von Sesseln als Steighilfe – durchaus absehbar war. In der abgewiesenen Beschwerde hatte der Kindergartenbetreiber von einer „Rechtsunsicherheit“ für die Pädagoginnen gesprochen und dass bei einer Verurteilung gefährliche Tätigkeiten, wie auch Klettern, stark eingeschränkt werden müssten.
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