Können Lehrlinge eigentlich kündigen und was versteht man überhaupt unter Weiterbeschäftigungszeit? Antworten auf diese und weitere Fragen hat Manuel Pfister, Experte für Jugend und Lehrausbildung der Arbeiterkammer Steiermark.
Die Weiterbeschäftigungszeit nach der Lehrzeit ermöglicht es dem ehemaligen Lehrling, im Berufsleben Fuß zu fassen. Lehrberechtigte, bei denen die Lehrzeit abgeschlossen wurde, sind dazu verpflichtet, den ehemaligen Lehrling für weitere drei Monate im erlernten Beruf zu beschäftigen. Diese Zeitspanne kann durch den Kollektivvertrag verlängert werden.
Hat ein Lehrling die vorgeschriebene Lehrzeit nur zur Hälfte beim letzten Lehrberechtigten absolviert, verkürzt sich die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit auf die Hälfte der regulären Zeit.
Wann die Weiterbeschäftigungszeit beginnt, hängt vom Ende des Lehrvertrages und von der Lehrabschlussprüfung ab.
Die Weiterbeschäftigungszeit kann durch ein unbefristetes oder befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen werden.
Auf Weiterbeschäftigungszeit verzichten
Bei einem befristeten Dienstverhältnis kann dieses nicht einseitig vorzeitig beendet werden. Liegt ein unbefristetes Dienstverhältnis vor, kann der Lehrling auf die Weiterbeschäftigungszeit vor Antritt verzichten oder während der Weiterbeschäftigungszeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen oder das Dienstverhältnis mit dem Lehrberechtigten einvernehmlich auflösen.
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