Dass Urlaub nicht einfach ausbezahlt werden kann, sondern dem Schutz und der Erholung der Beschäftigten dient, weiß Lukas Lecker, Experte für Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer Steiermark. Er hat noch weitere wichtige Informationen zu diesem Thema parat.
Grundsätzlich stehen allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern unabhängig vom Beschäftigungsausmaß fünf Wochen bezahlter Urlaub pro Urlaubsjahr zu. Das Urlaubsjahr beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Eintritt in das Unternehmen erfolgt ist.
Fünf Wochen bedeuten 30 Werktage, wenn man eine 6-Tage-Woche inklusive Samstag rechnet oder 25 Arbeitstage, wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht. Nach 25 anzurechnenden Jahren gibt es eine sechste Urlaubswoche, der Kollektivvertrag kann günstigere Regelungen vorsehen.
Urlaub dient der Erholung
Die Auszahlung des Urlaubes während des aufrechten Dienstverhältnisses ist verboten. Der Urlaub dient der Erholung und somit dem Schutz der Beschäftigten. Sollte zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch ein offenes Urlaubsguthaben bestehen, dann muss dieses in Form einer Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden.
Die Höhe der Urlaubsersatzleistung hängt von der Anzahl der offenen Urlaubstage sowie der Höhe des Einkommens ab.
Auch während der Kündigungsfrist ist das einseitige Ansetzen des Urlaubs weder von Firmenleitung noch vom Beschäftigten zulässig. Hier bedarf es stets der Vereinbarung zwischen den Parteien.
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