Nach tödlichem Unfall

Geldstrafe gegen Tiroler Schichtleiter bestätigt

Tirol
08.02.2024 18:00

Der Schichtleiter (51) eines Tiroler Industriebetriebs war im Dezember am Landesgericht Innsbruck wegen grob fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft wollte daraufhin ein härteres Urteil. Nun war das Oberlandesgericht am Zug.

Der Fall war damals an Tragik nicht zu überbieten: Der 51-Jährige hatte einen Arbeiter angewiesen, einen gebrochenen Gitterrost eines Hochofens zu schweißen. Diese Anweisung endete fatal! Der Mann wurde von herabfallender Schlacke begraben und starb schließlich an schweren Kopfverletzungen. Der Vorwurf wog schwer: Der Schichtleiter hatte - statt Industriekletterer zuvor den Ofen von der Schlacke befreien zu lassen - lediglich Schalbretter in den Ofen gestellt. Diese improvisierte Sicherheitsvorkehrung hielt der Schlacke schließlich nicht stand.

Staatsanwaltschaft berief gegen Urteil
Die Richterin entschied sich damals für ein relativ mildes Urteil: Der Mann wurde zu insgesamt 15.000 Euro Geldstrafe und zusätzlich zur Zahlung von 5000 Euro Trauerschmerzensgeld an die Witwe des verstorbenen Arbeitskollegen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft berief dagegen und wollte ein härteres Urteil verwirklicht sehen.

Oberlandesgericht sah Strafmaß „Schuld und Tat angemessen“
Am Donnerstag sah das der Berufungssenat am Oberlandesgericht anders. „Die in Erstinstanz verhängte Strafe ist Schuld und Tat angemessen“, sagte die vorsitzende Richterin. Zudem seien im Verfahren des Landesgerichts und im Urteil keine Fehler zu entdecken gewesen: „Alle Milderungs- und Erschwernisgründe wurden im Wesentlichen richtig bewertet.“

Angeklagter habe bereits „Lehre aus Tragödie“ gezogen
Ähnlich hatte zuvor der Verteidiger des Mannes argumentiert: „Die Richterin hat schon gewusst, warum sie die Strafe so ausgemessen hat.“ Sie habe eine „Strafe mit Sinn“ verhängt, zumal sich sein Mandant ja reumütig geständig gezeigt habe und auch seine „Lehren aus der schrecklichen Tragödie gezogen hat“. Man müsse deshalb, so der Verteidiger, beim Strafmaß „nicht noch einmal drauflegen“.

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