Der Umbau eines Pfarrzentrums in Graz zu einer Kinderkrippe und einem zweigruppigen Kindergarten war von Nachbarn beeinsprucht worden, weil vom Vorhaben unzumutbarer und gesundheitsgefährdender Lärm zu erwarten sei, hatte es in der Beschwerde geheißen. Die Anrainer beriefen sich auf ein Privatgutachten betreffend Kinderlärm in Kindergärten in Bayern. In ihrer Beschwerde machten die Nachbarn geltend, vom Betrieb des Kindergartens seien "unzumutbare und der Widmungskategorie jedenfalls widersprechende Lärmimmissionen" zu erwarten.
Kindergärten passen in "reines Wohngebiet"
Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf die bestehende Flächenwidmung: Die Widmung "reines Wohngebiet" erfasse gemäß steirischem Raumordnungsgesetz Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen, ...), zulässig sind. Es entspreche "der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die von einem Wohnhaus typischerweise ausgehenden Immissionen von Nachbarn hinzunehmen sind".
Man habe auch wiederholt ausgesprochen, dass die von Pkw-Abstellflächen "typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als zulässig" anzusehen seien. Dasselbe wurde vom VwGH auch zu Kinderspielplätzen in Wohnhausanlagen festgestellt. Klargestellt wurde weiters, dass zu einem Kindergarten auch Spielflächen im Freien gehörten, diese seien daher gleichermaßen zulässig wie der Kindergarten selbst.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.