Pflichtteil, Lebensgemeinschaft, Schenkung - worauf es beim richtigen Testament ankommt, erklären die Rechtsanwälte Christina Kropiunik und Franz Oberlercher, für Dich im „Krone“- Interview.
Wie erstelle ich richtig ein Testament?
Es unterliegt zwingenden Formvorschriften. Werden diese nicht eingehalten, ist es ungültig. Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich sein, selbst unterschrieben und sollte mit Datum versehen sein. Bei einem fremdhändigen – also am Computer verfassten – braucht man zusätzlich den Zusatz, dass dies der wahre letzte Wille ist, sowie drei gleichzeitig anwesende Zeugen. Sinnvoll ist es, sich bei einem Rechtsanwalt beraten zu lassen sowie das Testament registrieren zu lassen. Formfehler können weitreichende Folgen nach sich ziehen!
Ich entscheide sowieso, wer was erbt - oder?
Grundsätzlich ist es richtig, dass man seine Erben bestimmen kann. Allerdings gibt es Pflichtteilsberechtigte - etwa Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder oder Enkel. Ihnen kommt zwingend etwas zu, sofern sie keinen Enterbungsgrund gesetzt haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und ist ein reiner Geldanspruch.
Sind Lebensgefährten auch automatisch Erben?
Nein, das ist leider ein großer Irrtum! Diese sind erbrechtlich den Ehegatten nicht gleichgestellt! Man erbt ohne Testament nur dann, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt und man zumindest drei Jahre vor dem Tod des Partners zusammengelebt hat – dies ist das außerordentliche Erbrecht.
Legat: Vermächtnis - ist im Testament die zugefügte Zuwendung einer bestimmten Sache oder eines bestimmten Rechts an eine Person (z.B. ein Auto).
Pflegevermächtnis: Ein erbrechtlicher Anspruch auf Abgeltung von Pflegeleistungen, die eine nahestehende Person in den letzten drei Jahren vor dem Tod erbracht hat - und das nicht bloß geringfügig.
Heimfallsrecht: Sind keine Erben vorhanden, hat der Bund als ultima ratio (letztes geeignetes Mittel) das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen. Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 spricht man nun vom „Aneignungsrecht“ des Bundes.
Die Oma möchte dem Enkerl noch zu ihren Lebzeiten ihr Haus schenken. Wie macht sie das richtig?
Dafür ist ein schriftlicher Übergabevertrag erforderlich. Möchte die Oma weiterhin in dem Haus wohnen, so gilt es, auch ein Wohnrecht zu ihren Gunsten zu vereinbaren. Auch mögliche Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten sollen bedacht und bestenfalls mit geregelt werden. Auch eine Schenkung auf den Todesfall wäre möglich.
Wer ist für eine Verlassenschaft eigentlich zuständig – Notar oder Anwalt?
Der erste Teil einer Verlassenschaftsabhandlung ist zwingend von einem Notar durchzuführen. Er wird vom zuständigen Verlassenschaftsgericht – dem Bezirksgericht – bestellt. Dieser besteht vorrangig in der Todfallsaufnahme und Übernahme eines Testaments. Erben, minderjährige Kinder oder pflegebefohlene Personen, ist vom Gerichtskommissär auch ein Inventar zu errichten. Wer die weitere Verlassabhandlung durchführt, entscheiden die Erben selbst. Sie sind auch berechtigt, die Verlassenschaftsabhandlung selbst durchzuführen oder einen Rechtsanwalt oder Notar zu beauftragen, was viele nicht wissen – gemeint ist die sogenannte Durchführung im Eingabenwege! Ein Anwalt oder Notar kann gegenüber dem Gericht die erforderlichen Erklärungen abgeben sowie Anträge stellen.
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