Grundsätzlich empfiehlt der österreichische Tierschutzverein beim Tierkauf den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, in dem die Kaufbedingungen genau festgehalten werden. Mit der Übergabe deines neuen Familienmitglieds erwirbst du das Eigentum, es sei denn, es wurden vertraglich der Kauf auf Probe oder Eigentum ab Bezahlung vereinbart.
Was, wenn Hund, Katze oder Kleintier kurz nach dem Einzug schwer erkranken? Muss der Verkäufer dafür geradestehen?
Der Züchter hat zwar grundsätzlich eine Gewährleistung zu erbringen, muss aber nur für „Sach- oder Rechtsmängel“ einstehen, die zum Zeitpunkt der Übergabe schon bestanden haben. Je nachdem, welcher „Mangel“ besteht, kann der Tierhalter vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis herabsetzen oder die Behebung der Probleme verlangen. Ein „Mangel“ ist dann wesentlich, wenn er den „ordentlichen Gebrauch“ verhindert. Für offenkundige Abweichungen, wenn etwa ein Rassehund eine Fehlfarbe hat, haftet der Verkäufer laut österreichischem Tierschutzverein nicht, sofern er sie nicht „arglistig“ verschwiegen hat.
Möchtest du bei deinem Haustier Gewährleistung einfordern, musst du dies innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe bei Gericht einbringen. Sind die „Mängel“ erst in höherem Alter des Tieres feststellbar (beispielsweise Zuchtuntauglichkeit entgegen der Versicherung des Verkäufers), so beginnt die zweijährige Frist ab dem Zeitpunkt, an dem das Problem mit Sicherheit zu erkennen ist.
Ein genauer Blick ins Kleingedruckte lohnt sich allemal, denn der Verkäufer kann auch jegliche Haftung ausschließen. Will man dir beim Tierkauf deinen neuen Schützling einfach so in die Hand drücken, solltest du gezielt nach einem Kaufvertrag fragen.
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