OGH-Entscheidung

U-Haft Elsners keine Verletzung der Grundrechte

Österreich
27.10.2010 16:25
Für den Obersten Gerichtshof (OGH) stellt die mittlerweile fast vier Jahre andauernde U-Haft des ehemaligen BAWAG-Generaldirektors Helmut Elsner keine Grundrechtsverletzung dar. Eine Unverhältnismäßigkeit sei "angesichts der Höhe der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe nicht gegeben", so der OGH. Elsners Grundrechtsbeschwerde wurde folglich als unbegründet abgewiesen. Damit dürften sich die Chancen für Elsner reduziert haben, vor seinem Berufungsverfahren am 22. Dezember auf freien Fuß zu kommen.

Der mittlerweile 75-jährige Ex-Banker ist im Juni 2008 in der BAWAG-Affäre zu neuneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Kurz vor Weihnachten entscheidet der OGH über die dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde der Elsner-Anwälte.

Die Generalprokuratur spricht sich allerdings für die Bestätigung von 14 von insgesamt 18 Untreue-Fakten und die damit verbleibende Schadenssumme von 1,4 Miilarden Euro sowie für die Aufhebung der Anklagepunkte schwerer Betrug und Bilanzfälschung aus. Eine Strafminderung für Elsner scheint damit zumindest möglich, wobei die U-Haft zur Gänze auf das endgültige Strafausmaß anzurechnen wäre. Der OGH ist allerdings an die Rechtsansicht der Prokuratur nicht gebunden.

OGH teilt Einschätzung zur Fluchtgefahr Elsners
Der OGH hält es jedenfalls für rechtlich unbedenklich, dass das Wiener Oberlandesgericht (OLG) bei Elsner nach wie vor von Fluchtgefahr ausgeht und daher sämtliche bis Ende August eingebrachten Enthaftungsanträge zurückgewiesen hat. Der OGH bestätigt explizit die Einschätzung das OLG, dass mit der "offenen" neuneinhalbjährigen Haftstrafe ein "gewichtiger Umstand" vorliegt.

In Verbindung mit weiteren Punkten - konkret genannt werden Elsners "Bezug zum Ausland", "im Verfahrensverlauf bereits unternommene Anstrengungen, sich dem von ihm nicht akzeptierten Strafverfahren und dem Zugriff österreichischer Strafverfolgungsbehörden zu entziehen", sowie "die Annahme eines für eine Flucht mit Gründung einer neuen Existenz an sicherem Ort sowie die Finanzierung des Unterhalts ausreichenden Fluchtfonds" - sieht der OGH "einen willkürfreien Schluss auf Fluchtgefahr" gegeben.

Abgabe des Reisepasses reicht nicht aus
Das Höchstgericht stimmte dem OLG weiters zu, dass bei Elsner eine Kaution oder Sicherheitsleistung in Verbindung mit weiteren Maßnahmen - etwa Abgabe des Reisepasses - "ungeeignet ist, den Haftzweck zu erreichen".

Dessen ungeachtet hat Elsners Verteidiger Jürgen Stephan Mertens bereits einen weiteren Enthaftungsantrag angekündigt, sollte das OLG auch den elektronisch überwachten Hausarrest für seinen Mandanten ablehnen. Das Wiener Straflandesgericht hatte die Fußfessel in erster Instanz verwehrt, weil diese nicht geeignet sei, den Haftgrund Fluchtgefahr zu ersetzen.

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