Der Mann aus Ghana stellte am 23. Jänner 2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Begründung: Er sei der Enkel eines Königs und nach Österreich geflüchtet, weil sein Leben wegen eines Thronfolgestreits gefährdet sei. Bei den Vernehmungen ergaben sich Widersprüche. Letztlich erklärte er, sein Onkel habe ihn wegen eines Streits um das der Familie gehörende Land aus dem Weg schaffen wollen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Ghanaers am 21. Juni 2006, also nur fünf Monate später, ab und verhängte die Ausweisung. Der Mann legte einen Tag später Berufung ein. Jetzt musste bzw. durfte er aber knapp vier Jahre lang bis zum 15. Februar 2010 warten, ehe ihm - nunmehr vom 2008 geschaffenen Asylgerichtshof - bescheinigt wurde, dass seine Beschwerde gegen die Ausweisung abgewiesen ist.
Als Begründung hieß es zunächst laut VfGH: "Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei aufgrund von Widersprüchen unglaubwürdig. Vor dem Hintergrund seiner Arbeitsfähigkeit sowie des im Herkunftsstaat vorhandenen familiären Rückhaltes seien außerdem keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Abschiebungshindernis darstellen könnten." Bis dahin hatte die Entscheidung des AsylGH der Verfassungs-Prüfung problemlos standgehalten.
"Jeglicher Begründungswert fehlt"
Allerdings merkte der Asylgerichtshof in der Begründung weiters an, dass der Mann "nicht besonders sozial integriert sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe", so der VfGH. Seinen Unterhalt bestreite der Ghanaer ja nur durch die Grundversorgung.
Laut den Verfahrensunterlagen aus dem AsylGH geschahen diese Begründungen allerdings ohne irgendwelche Ermittlungen darüber, wie sich während der vier Jahren Wartezeit das Privat- und Familienleben des Ghanaer entwickelt hat. Er war nicht einmal zu einer Stellungnahme aufgefordert worden, obwohl er in dem Berufungsantrag u.a. eine Verletzung als angeblichen Grund für die Erwerbslosigkeit genannt hatte. Auch zum Thema Unterhalt gab es keine Dokumente in dem Akt. Es wurde nach vier Jahren immer noch der Beweisstand von 2006 herangezogen.
Ende März 2010 wandte sich der Ghanaer an den VfGH und erhob gegen die Ablehnung seiner Berufung Beschwerde. Diese wurde als zulässig erkannt, die Abschiebung ausgesetzt. Die Verfassungsrichter befanden nun Anfang Juni, dass der Mann durch das "willkürliche Vorgehen" des AsylGH in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Behördenwillkür liege vor, wenn eine Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlässt - und "insbesondere dann, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt", stellte der VfGH fest. Der AsylGH hätte Ermittlungen aber "von Amts wegen vorzunehmen gehabt", heißt es in der Entscheidung (Original als PDF siehe Infobox).
Asylgerichtshof muss Berufungs-Verfahren neu aufrollen
Mit der VfGH-Entscheidung wird die Abweisung der Berufung gegen den nach wie vor aufrechten Ausweisungbescheid nunmehr aufgehoben. Der Asylgerichtshof muss, um ein verfassungskonformes Verfahren zu erreichen, die Ermittlungen bezüglich Integration und Erwerbsleben nachholen und neu über die Berufung entscheiden.
Da der AsylGH die letzte Instanz im Verfahren und damit ein Höchstgericht ist, kann bei einer verfassungskonformen Entscheidung keine Aufschiebung mehr erfolgen. Der Bund muss dem Ghanaer die Kosten für den VfGH-Prozess von 2.620 Euro ersetzen.
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