Dutzende Beschwerden

Der Ärger über die Drohne von nebenan

Salzburg
16.07.2019 09:33

Das Geschäft mit den kleinen, unbemannten Fluggeräten boomt: Neben Militär, Einsatzorganisationen und Behörden lassen auch viele Privatpersonen Drohnen mit Kameras aufsteigen - sehr zum Ärger vieler Nachbarn, die sich ausspioniert fühlen.

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Seither läutet bei Markus Hinterseer, Datenschutzbeauftragter des Landes Salzburg, öfter das Telefon: „Es gibt vermehrt Meldungen von Personen, die sich durch private Drohnenflüge eines Nachbarn oder anderer Personen beobachtet und gestört fühlen.“

Hinterseer erreichen mehrere derartige Anrufe pro Woche. Dabei ist er gar nicht für Drohnen, sondern nur für den Datenschutz des Landes zuständig. „Ich informiere aber die Betroffenen und verweise sie an die Aufsichtsbehörde.“

Rechtslage
Wie ist die Rechtslage? Drohnen bis 250 Gramm Gewicht und 79 Joule Bewegungsenergie gelten als Spielzeug. Sie sind daher frei verkäuflich und dürfen mit Kameras bestückt werden. Allerdings gilt für private Drohnenpiloten eine maximale Flughöhe von 30 Metern.

Und laut DSGVO dürfen Nachbarn nicht gefilmt oder fotografiert werden und sich auch nicht gestört oder beobachtet fühlen. Für Verstöße sind Polizei und Sicherheitsbehörden zuständig - im Extremfall, etwa wenn es um Stalking geht, auch die Strafgerichte. Hinter vielen Fällen im privaten Bereich würden langjährige Nachbarschaftsstreitigkeiten stecken, wissen Experten zu berichten.

Alle größeren Drohnen der Klassen 1 und 2 fallen in das Luftfahrtgesetz und damit in die Zuständigkeit der Austro Control, bei der jeder gewerbliche Drohnenpilot eine Prüfung absolvieren muss. „Es gibt ganz strenge Regelungen, was Flugzeiten, Sperrzonen und Fotomotive betrifft“, weiß der Salzburger Sachverständige Gerhard Kronreif. Er verwendet eine Drohne, um Unfallstellen aus der Luft zu fotografieren. „Ich muss alle Gesichter und Kennzeichen verpixeln.“

Beim Land setzt die Agrarbehörde zwei größere Drohnen zur Vermessung und Kartierung ein. Auch hier gilt: Jeder Einblick in private Gärten ist verboten.

Datenschutz und Luftfahrtrecht

  • Piloten privater Drohnen müssen sich an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) halten: Jede Person hat das Recht auf das eigene Bild und darf daher nicht gegen ihren Willen gefilmt oder fotografiert werden. Die Drohnen dürfen laut DSGVO nicht einmal den Eindruck erwecken, dass der Nachbar gefilmt wird.
  • Im öffentlichen Raum dürfen Menschenmengen nur dann gefilmt werden, wenn die Zustimmung aller Beteiligten vorliegt. Sonst müssen Gesichter oder Kennzeichen unkenntlich gemacht werden. Das gilt auch für Videos, die im Internet veröffentlicht werden.
  • Alle größeren Drohnen fallen unter das Luftfahrtgesetz. Sie dürfen nur von geprüften und haftpflichtversicherten Piloten geflogen werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen Klasse 1 (mit Sichtverbindung) und 2 (ohne Sichtverbindung).
Wolfgang Fürweger
Wolfgang Fürweger
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