Ein solcher Antrag der Ausschuss-Verantwortlichen liege bis heute nicht vor. Erst nachdem eine Akteneinsicht bzw. Übermittlung von Unterlagen beantragt sei, könne geprüft werden, ob und welche Unterlagen im Rahmen der Gesetze zur Verfügung gestellt werden können, so die Finanzmarktaufsicht.
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