Ab sofort ist die Zustellung amtlicher Schriftstücke auch elektronisch möglich. Unter der Adresse http://www.zustellung.gv.at (siehe Linkbox) hat der behördliche Zustelldienst den Betrieb aufgenommen. Auf dieser Site des Bundeskanzleramtes sind die relevanten Informationen sowie die Applikationen für das elektronische Zustellservice zu finden. Mit diesem Verwaltungsdienst verfügt Österreich als erstes Mitgliedsland der Europäischen Union über eine sichere elektronische Zustellung.
Das persönliche Abholen eingeschriebenerBriefe und der damit verbundene Weg zum Postamt können damitvermieden werden. Ein elektronischer Zustellnachweis garantiertden Empfängern wie auch den Absendern einen eindeutigen Nachweis,dass das Schriftstück auch tatsächlich zugestellt wurde.Mit dem neuen Zustellservice können Behörden sowohleinfache Mitteilungen, als auch Sendungen mit Empfangsbestätigung(RSA-Brief) einfach und kostengünstig zustellen.
Die Verantwortung für einen einwandfreien Verlaufdes Zustellvorganges trägt der elektronische Zustelldienst.Die Nutzer des Zustelldienstes werden über das Einlangeneiner Sendung per E-Mail verständigt. Eine Verständigungper SMS ist in Zukunft ebenfalls vorgesehen. Im Fall, dass eineelektronische bzw. telefonische Verständigung des Adressatennicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, wird dieseVerständigung per Post zugesandt.
Registrierung notwendig Um den elektronischen Zustelldienst in Anspruch nehmenzu können, ist eine Registrierung beim behördlichenZustelldienst erforderlich. Dazu ist die Verwendung einer "Bürgerkarte"nötig. Die Bürgerkarte muss mit einer elektronischenSignatur versehen sein und dient dazu, den Nutzer eindeutig zuidentifizieren. Diese Signatur ersetzt auf elektronischem Wegdie eigenhändige Unterschrift des Nutzers.
Es gibt die Möglichkeit, signaturfähigeBürgerkarten über den Mobiltelefonbetreiber A1 oderüber den österreichischen öffentlichen Zertifizierungsdienste-AnbieterA-Trust anzumelden. Die für eine Registrierung notwendigenAnmeldeapplikationen sind ebenfalls auf der Seite verfügbar.Ein weiteres notwendiges Kriterium für die Verständigungist die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse. Um ein Maximum an Sicherheitzu gewährleisten, ist auf Wunsch des Empfängers aucheine verschlüsselte Zustellung möglich. Der elektronischebehördliche Zustelldienst ist für die Empfängerund Empfängerinnen kostenlos.
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