Die Vertreter des Unternehmens machen geltend, das Spiel werde weltweit unter dem Namen vertrieben, der im Amerikanischen für "Rabauke" stehe. In Deutschland "kann Bully vieles bedeuten", zum Beispiel eine Hunderasse. Die Anwälte der Firma, Konstantin Krienke und Caroline von Nussbaum, bestritten außerdem "die allgemeine Bekanntheit" des Spitznamens von Michael Herbig.
Der Titel des Spiels erkläre sich aus dessen Inhalt, von dem einer der Richter berichtete, die schlimmste Brutalität sei ein Kopf in der Kloschüssel. Das Spiel sei "vielleicht nicht so schlimm wie andere", räumte Dörrenberg-Berger ein, "aber dem Mandanten reicht's". Bevor man überhaupt Zugang finde, müsse man "erst mal einen zusammenschlagen". Dass ihr Mandant "mit dieser Art Spiel nicht in Verbindung gebracht werden will, finde ich sehr nachvollziehbar".
Rechtslage unklar
Die Anregung des Gerichts auf gütliche Einigung stieß bei beiden Parteien auf taube Ohren. Die Zivilkammer will am 16. September entscheiden. Sie hat "Probleme mit der Anspruchsgrundlage", wie die Vorsitzende Brigitte Pecher bereits warnte. Herbig sei nicht als Herausgeber von Spielen bekannt. Auch lasse sich die Auffassung vertreten, dass man sich gegen einen Titel nur bei Verwechslungsgefahr mit einem anderen Titel wehren könne.
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.