VfGH-Präsident Gerhart Holzinger begründet die Entscheidung damit, dass es dem Rechtsstaat widerspreche, bei Vorliegen von "massiven Interessen des Einzelnen" kein Antragsrecht zu haben.
Landeshauptleute >> Innenminister >> Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof
Die Anträge auf humanitären Aufenthalt sollen künftig bei den Landeshauptleuten gestellt werden können. Bei negativem Bescheid sollen Betroffene dann noch beim Innenminister Berufung einlegen dürfen. Die Entscheidungen sollen dann letztendlich vom Verfassungs- bzw. Verwaltungsherichtshof kontrollierbar sein. Bisher hatten Zuwanderer nur auf Initiative der Behörden Chance auf Erteilung des humanitären Aufenthaltstitels, der Innenminister musste dem Ansuchen zustimmen.
Regierung hat neun Monate Zeit für Änderung
"Für Gnadenrechte ist im Rechtsstaat kein Platz", erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger nach der offiziellen Urteilsverkündung zu der Entscheidung der Verfassungsrichter. Über die Konsequenzen, die der Gesetzgeber jetzt zu treffen habe, wollte er sich nicht äußern. Er verwies lediglich darauf, dass diesem eine Reparaturfrist bis Ende März des kommenden Jahres habe. Bleibt die Regierung untätig, tritt das Antragsrecht automatisch in Kraft. Die Regierung hat ursprünglich eine Reparaturfrist von einem Jahr beantragt.
Keine Auswirkung auf Fall Zogaj
Keine Auswirkungen hat diese Entscheidung auf den Fall Zogaj. Hier seien drei Beschwerden eingelangt, erläuterte Holzinger den Verfahrensstand. Über zwei davon, die im Wesentlichen "verfahrenstechnische Fragen" beleuchten, werde es noch in dieser Session ein Urteil geben, das in den ersten Juli-Tagen zugestellt werden soll. Über eine dritte Beschwerde werde man allerdings erst in der Herbstsession befinden, so Holzinger. Sehr wohl Konsequenzen hat das neue Urteil für die Anlassfälle - zwei Betroffene in Oberösterreich. Diese erhalten das Antragsrecht laut Gesetz bereits vor dem Auslaufen der Reparaturfrist.
"Humanitärer Aufenthalt", was ist das?
Der humanitäre Aufenthaltstitel kann grundsätzlich Personen erteilt werden, wenn ihr reguläres Aufenthaltsverfahren negativ beschieden worden ist. Voraussetzung sind "besonders berücksichtigungswürdigende Gründe" - also etwa, wenn ihnen in ihrer Heimat Gefahr droht. Unter besonderen Umständen kann aber auch das Recht auf Privatleben und Familie der Menschenrechtskonvention zu diesen Gründen gezählt werden. Ursprünglich waren die Anträge im Ausland zu stellen. Laut VfGH-Entscheidung von Dezember 2007 können die Behörden in besonderen Fällen auch einen Inlandsantrag zulassen.
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