Stein des Anstoßes ist der am 25. Juli veröffentlichte EuGH-Spruch, wonach unmittelbar betroffene Menschen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans haben, wenn eine Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaubpartikel droht. Kläger war ein Bayer, der an einer stark befahrenen Straße wohnt und den Freistaat zur Aufstellung eines Maßnahmeplans zwingen wollte, nachdem an seinem Wohnort binnen zwei Jahren 35 Mal eine Überschreitung der Grenzwerte gemessen worden waren.
Änderung des Immissionsschutzgesetzes nötig?
Die Umweltjuristen Erika Wagner und Ferdinand Kerschner von der Uni Linz sehen nun Handlungsbedarf, der nach Ansicht von Wagner sogar noch dringender ist als in Deutschland, denn in Deutschland gebe es auch innerstaatlich Rechte zur Durchsetzung bei Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz. Das gebe es in Österreich nicht. Wagner, Kerschner und der auf Umweltrecht spezialisierte Anwalt Lorenz Riegler halten deshalb eine Änderung des österreichischen Immissionsschutzgesetzes für nötig.
Im Umweltministerium sieht man derzeit keinen Grund, tätig zu werden. Sektionschef Günter Liebel betonte einen klaren Unterschied zu Deutschland. Denn im österreichischen Recht sei die Ausarbeitung von Feinstaub-Aktionsplänen vorgeschrieben - während es in Deutschland diese Vorgaben nicht gegeben habe. "Ich kann ja nur etwas einklagen, was nicht umgesetzt wurde", so Liebel.
Grüne verlangen mehr Rechte für den Bürger
Die Grünen forderten am Donnerstag ebenfalls eine Gesetzesänderung: Derzeit könnten sich die Bürger gegen permanente Grenzwertüberschreitungen nicht direkt zur Wehr setzen, kritisierte die stellvertretende Bundessprecherin Eva Glawischnig. "Genau dieses Recht räumt die EU-Feinstaub-Richtlinie den Menschen aber ein, das hat der EuGH nun klargestellt." Die Bürger könnten bei Grenzwertüberschreitungen einen Aktionsplan einklagen, der eine deutliche Senkung der gesundheitsschädlichen Feinstaubbelastung bewirke. Glawischnig warf Umweltminister Josef Pröll (V) in der Causa zudem Ignoranz vor.
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