Der Hintergrund sei, dass in den neuen Artikeln die alten Vorwürfe gegen die Person wiederholt würden, erläuterte Vize-Datenschutzkommissar David Smith. Die Links sollen nun nicht mehr bei der Internet-Suche nach dem Namen des Antragstellers auftauchen. Im vorliegenden Fall gehe es um ein zehn Jahre zurückliegendes kleineres kriminelles Vergehen.
Der Europäische Gerichtshof hatte im Mai 2014 entschieden, dass Suchmaschinen wie Google Links zu bestimmten Inhalten aus ihren Ergebnisseiten löschen müssen, wenn sich ein Nutzer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Mit dem Urteil des EuGH blieben aber viele Detailfragen offen.
Aktuell wird unter anderem darüber diskutiert, ob Google das "Recht auf Vergessenwerden" weltweit umsetzen muss. Bisher bezieht Google Löschanfragen nur auf seine Websites in Europa wie Google.de in Deutschland oder Google.fr in Frankreich - nicht aber auf die internationale Seite Google.com. Europäische Datenschützer wollen, dass die Regelung für Suchergebnisse weltweit gilt.
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