Tierischer Prozess

Radlerin stürzte wegen Hund: Strafe für Herrl

Salzburg
21.03.2018 16:49

Mit einem tierischen Zivilrechtsstreit haben sich das Bezirksgericht Zell am See und das Landesgericht Salzburg befasst. Ein frei laufender Hund beschnupperte in Saalfelden den Hund einer Radfahrerin, dieser war am Rad angeleint. Der Hund der Frau erschrak und sprang vor das Rad. Die Frau stürzte und wurde schwer verletzt. Der Aufpasser des anderen Hundes muss nun rund 3.000 Euro zahlen.

  Nach dem Unfall am 26. September 2015 auf einer Gemeindestraße nahe einem Modellflugplatz forderte die Pinzgauerin von dem Mann, der auf den Hund namens „Einstein“ seiner Ex-Lebensgefährtin aufgepasst hatte, Schmerzengeld und Behandlungskosten. Sie hatte sich den Ellbogen gebrochen und war auch am Knie verletzt worden. In ihrer Klage führte sie aus, der Pinzgauer habe sich nicht um den Hund, sondern um ein abgestürztes Modellflugzeug gekümmert. Nur eine Vollbremsung habe verhindert, dass sie ein Überfahren ihres eigenen Hundes vermeiden konnte.

  Der Beklagte entgegnete, „Einstein“ sei immer freundlich, zuvorkommend und niemals aggressiv. Er habe den Hund korrekt verwahrt. Durch das Mitführen ihres Hundes mit dem Fahrrad habe sich die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.

  Ein Berufungssenat des Landesgerichtes Salzburg bestätigte mit Urteil vom 9. März 2018 das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 23. Oktober 2017, das zugunsten der verletzten Frau ausgefallen war. Der Pinzgauer wurde zur Zahlung von 3.087,40 Euro verurteilt. Außerdem haftet er zu zwei Dritteln für alle Spät-, Dauer- und Folgeschäden, die aus dem Unfall resultieren.

  Der Beklagte hätte „Einstein“ am Verlassen des Modellflugplatzgeländes, etwa durch eine ausziehbare Leine, hindern müssen, zitierte Landesgerichtssprecher Peter Egger gegenüber der APA die Urteilsbegründung des Bezirksrichters. Der Beklagte habe auch gewusst, dass „Einstein“ seine Artgenossen gerne beschnuppere. Die Klägerin müsse sich allerdings ein Drittel an Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie ihren Hund per Fahrrad mitgeführt habe.

  Der Berufungssenat gab der Berufung des Beklagten keine Folge, wie Egger erklärte. Die Beaufsichtigung des Hundes obliege jener Person, die gerade anwesend sei, hieß es. Deshalb liege bei dem Pinzgauer eine „Mithalterschaft“ vor. „Es zählt zu den Eigenschaften eines Hundes und zwar auch eines - wie hier - an sich gutmütigen Tieres, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt. Es stellt daher ein erhebliches Gefahrenmoment dar, einen Hund im Bereich einer Straße frei herumlaufen zu lassen.“ Das Urteil ist rechtskräftig. 

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