Nun hat der OGH also festgestellt, dass es unzulässig sei, die Kreditgebühren an der Höhe der Kreditsumme zu bemessen. Dass dieser Ansatz von der öffentlichen Hand ebenfalls verfolgt wird, zeigt die Gebühr für Grundbucheintragungen. 1,1% vom Wert der Liegenschaft sind für diese Eintragung zu entrichten, abhängig vom Preis der Immobilie. Ist es wirklich der doppelte Aufwand, z. B. ein Grundstück mit 600.000 ¤ Wert ins Grundbuch einzutragen wie eines mit dem Wert von „nur“ 300.000 ¤?
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