Lehrherren bedauern immer wieder, dass Bewerber um eine Lehrstelle fundamentale Bildungslücken aufweisen: Sie können auch einfache Texte nicht sinnerfassend lesen, ihre Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Hochsprache ist höchst mangelhaft und ihre Rechtschreibung katastrophal, sie beherrschen Grundrechnungsarten nicht, eine Allgemeinbildung ist praktisch nicht vorhanden. Und dies sind Phänomene, die sich immer wieder sogar bei inländischen Pflichtschulabsolventen zeigen. Es ist klar, dass bei solchen Bewerbern ein erfolgreicher Abschluss der Lehrausbildung, die Absolvierung der Berufsschule und die Ablegung der Lehrabschlussprüfung (in der vorgesehenen Lehrzeit) nicht erwartet werden kann. Wenn jetzt aktuell wieder von der Lehrausbildung von afghanischen Migranten die Rede ist und von deren Zulassung zum Antritt einer Lehrstelle ohne Rücksicht auf ihren fremdenrechtlichen Status, so darf wohl erwartet werden, dass diese Lehrstellenbewerber die Voraussetzungen mitbringen, die für einen erfolgreichen Abschluss der Lehrzeit in der vorgesehenen Lehrzeit nötig sind. Nur dort, wo Erfolgsaussicht angenommen werden kann, kann es sich in Wahrheit um eine echte Lehrausbildung handeln. In anderen Fällen muss wohl eher von einer Beschäftigung als Hilfskraft unter dem Scheinvorwand des Bestehens eines Lehrverhältnisses ausgegangen werden. Und da ist wohl klar, wie dies aus fremdenrechtlicher Sicht zu beurteilen ist.
Peter F. Lang, Wien
Erschienen am Fr, 8.11.2019
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